Personalverleih Metallgewerbe Schweiz
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.11.2020 /
Publikation gültig ab:
01.11.2020 - 30.06.2024 (Branchen-GAV)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie des Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbes in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes. Dazu gehören: a. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Be- und Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage und/oder Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau; b. Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und/oder Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege und Gartenpflege, Bau, Reparatur und Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; c. Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden; d. Schlossergewerbe; e. Stahlbaugewerbe. Ausgenommen sind: a. Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes; b. diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind; c. Betriebe, die nicht dem Landtechnikbereich gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b zuzuordnen sind, und die vorwiegend im mechanisch-technischen und elektrotechnisch-elektronischen Bereich tätig sind und mehrheitlich Geräte und Apparate von hoher Komplexität herstellen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind: a. Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen wahrnehmen; c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind; d. Familienangehörige des Arbeitgebers. Für Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 24 (Arbeitszeit), Artikel 30 (Feiertage), Artikel 33 (Absenzen) und Artikel 38.1 (Jahresendzulage, 13. Monatslohn). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. Januar 2019 (per 1. Juli 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau) (*1)
Berufs-/Branchenerfahrung | Pro Stunde (40-Stundenwoche) | Pro Stunde (41-Stundenwoche) | Pro Monat | Pro Jahr |
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1. und 2. Jahr | CHF 24.40 | CHF 23.85 | CHF 4'243.50 | CHF 55'165.50 | 3. und 4. Jahr | CHF 25.45 | CHF 24.90 | CHF 4'429.80 | CHF 57'587.40 | 5. und 6. Jahr | CHF 26.50 | CHF 25.95 | CHF 4'616.10 | CHF 60'009.30 | 7. und 8. Jahr | CHF 27.60 | CHF 27.00 | CHF 4'802.40 | CHF 62'431.20 | 9. und 10. Jahr | CHF 28.65 | CHF 28.05 | CHF 4'988.70 | CHF 64'853.10 | ab dem 11. Jahr | CHF 29.75 | CHF 29.05 | CHF 5'175.-- | CHF 67'275.-- | Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ (*1)
Berufs-/Branchenerfahrung | Pro Stunde | Pro Monat | Pro Jahr |
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1. und 2. Jahr | CHF 22.45 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- | 3. und 4. Jahr | CHF 23.45 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- | 5. und 6. Jahr | CHF 24.45 | CHF 4'460.-- | CHF 57'980.-- | 7. und 8. Jahr | CHF 25.40 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- | 9. und 10. Jahr | CHF 26.40 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- | ab dem 11. Jahr | CHF 27.40 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- | Angelernte im Fachbereich (Metallbau / Schmiedarbeiten / Stahlbau) (*2)
Berufs-/Branchenerfahrung | Pro Stunde (40-Stundenwoche) | Pro Stunde (41-Stundenwoche) | Pro Monat | Pro Jahr |
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1. und 2. Jahr | CHF 21.10 | CHF 20.65 | CHF 3'674.25 | CHF 47'765.25 | 3. und 4. Jahr | CHF 22.00 | CHF 21.50 | CHF 3'829.50 | CHF 49'783.50 | 5. und 6. Jahr | CHF 22.90 | CHF 22.40 | CHF 3'984.75 | CHF 51'801.75 | 7. und 8. Jahr | CHF 23.80 | CHF 23.25 | CHF 4'140.-- | CHF 53'820.-- | ab dem 9. Jahr | CHF 24.70 | CHF 24.15 | CHF 4'295.25 | CHF 55'838.25 | Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik) (*2)
Berufs-/Branchenerfahrung | Pro Stunde | Pro Monat | Pro Jahr |
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1. und 2. Jahr | CHF 19.45 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- | 3. und 4. Jahr | CHF 20.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- | 5. und 6. Jahr | CHF 21.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- | 7. und 8. Jahr | CHF 21.90 | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | ab dem 9. Jahr | CHF 22.75 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- | Metallbaupraktiker/in EBA (*1)
Berufs-/Branchenerfahrung | Pro Stunde (40-Stundenwoche) | Pro Stunde (41-Stundenwoche) | Pro Monat | Pro Jahr |
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1. und 2. Jahr | CHF 21.40 | CHF 20.95 | CHF 3'726.-- | CHF 48'438.-- | 3. und 4. Jahr | CHF 22.30 | CHF 21.80 | CHF 3'881.25 | CHF 50'456.25 | 5. und 6. Jahr | CHF 23.20 | CHF 22.70 | CHF 4'036.50 | CHF 52'474.50 | 7. und 8. Jahr | CHF 24.10 | CHF 23.55 | CHF 4'191.75 | CHF 54'492.75 | ab dem 9. Jahr | CHF 25.00 | CHF 24.40 | CHF 4'347.-- | CHF 56'511.-- | (*1) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde. (*2) Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt. Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève) Artikel 36.2; Anhang 10LohnkategorienArbeitnehmerkategorien | |
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a | Metallbauer/in EFZ (Metallbau / Schmiedearbeiten / Stahlbau) | b | Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Hufschmied/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ | c | Metallbaupraktiker/in EBA | d | Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung | Artikel 37.6Lohnerhöhung2020 (per 1. November 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Die Gesamtlohnsumme der dem Landesgesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31. Dezember 2019 wird um 1% erhöht. Die Verteilung der Erhöhung folgt individuell, funktions- und leistungsbezogen. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen seit dem 1. Januar 2020 eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen. Artikel 37.2 und 39; Anhang 10; Allgemeinverbindlicherklärung: IIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmer inkl. Lernende erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit (ohne Überstunden) gemäss Artikel 24.1 LGAV. Artikel 38.1LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 – 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüberhinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Artikel 40; Überstundenregelung für TemporärbeschäftigteNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitFür die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet
| Zeit | Zuschlag |
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Sonn- und Feiertage | 00h00-24h00 | 100% | Ausstellungen/Messen an Sonntagen | 00h00-24h00 | 50% | Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr (*1) | 23h00-06h00 | 50% | (*1) Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10% der tatsächlichen geleisteten Nachtarbeit. Artikel 41.1 und 41.4Schichtarbeit / PikettdienstZur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden. Artikel 21.9; Anhang 13SpesenentschädigungGrundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet. Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist. Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage CHF 16.--
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
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Auto | CHF -.60/km | Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km | Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km | Artikel 42 und 43weitere ZuschlägeDurch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden. Artikel 44Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Jahresarbeitszeit beträgt durchschnittlich 2'086 Stunden für das Metallbau-, Schmiede-, Schlosser- und Stahlbaugewerbe und kann auf 2'138 Stunden (mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne) erhöht werden. Die Jahresarbeitszeit für das Landtechnikgewerbe und die Hufschmiede beträgt 2'190 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt: Metallbaugewerbe, Schmiedegewerbe, Schlossergewerbe und Stahlbaugewerbe
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
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2'086 Stunden | 174 Stunden | 40 Stunden | 8 Stunden | 2'138 Stunden (*1) | 178 Stunden | 41 Stunden | 8,2 Stunden | (*1) mit entsprechender Erhöhung der bestehenden Reallöhne Durchschnittliche Arbeitszeit für Landtechnikgewerbe, Hufschmiede
Jahresarbeitszeit | Monatsarbeitszeit | Wochenarbeitszeit | Tagesarbeitszeit |
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2'190 Stunden | 182,5 Stunden | 42 Stunden | 8,4 Stunden | Jeder Arbeitnehmer erhält periodisch eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden. Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt. Verrichtet der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt. Bei mehrheitlich auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort bis 15 Wegkilometer nicht als Arbeitszeit. Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuholen, falls er die Arbeit a) selbstverschuldet zu spät antritt; b) unbegründet unterbricht; c) oder vorzeitig verlässt. Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen. Unterbruch der täglichen Arbeit Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 1/2 Stunde unterbrochen. Diese 1/2 Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit wird die Arbeit 1 Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt. Artikel 24, 25 und 36.4FerienAlterskategorie | Ferientage |
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Ab vollendetem 20. Altersjahr | 23 | Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 | Ab vollendetem 60. Altersjahr | 30 | Der Ferienanspruch berechnet sich auf Grundlage der vollendeten Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat. Artikel 28bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 3 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 5 Tage | Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (Sofern sie in Hausgemeinschaft) | 3 Tage | Todesfall von Grosseltern, Schwiegeltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters (nicht in Hausgemeinschaft) | 1 Tag | Ausmusterung | 1 Tag | Orientierung RS | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungs-pflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 33bezahlte FeiertageVergütet werden acht kantonale Feiertage im Jahr und der 1. August. Die für zusätzliche Feiertage ausfallenden Stunden kann der Arbeitgeber vor- oder nachholen lassen. Sie werden mit dem normalen Stundenlohn entschädigt. Artikel 30LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungUm ältere Arbeitnehmer vor wirtschaftlich begründeten Kündigungen bzw. physiologischen Belastungen zu schützen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten: a) Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 58 möglich. b) Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher definitiv schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart sein. c) Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden. d) Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmers. e) Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleibt auf der Höhe vor Einführung der Arbeitzeitreduktion, sofern der Arbeitnehmer mindestens 15 Dienstjahre im Betrieb angestellt war. Artikel 32Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM)» LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe 2019 (4450 KB, PDF)
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