Personalverleih Gerüstbau Schweiz
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.06.2020 /
Publikation gültig ab:
01.06.2020 - 31.03.2023 (Branchen-GAV)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1. April 2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn |
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Q | CHF 5'400.-- | A | CHF 5'200.-- | B1 | CHF 4'820.-- | B2 | CHF 4'465.-- | C | CHF 4'325.-- | Der (...) Lohn pro Stunde errechnet sich wie folgt: (...) Lohn pro Monat: 182,5 Stunden = (...) Lohn pro Stunde. Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 950.-- bis 1'150.-- | Im 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- bis 1'600.-- | Im 3. Lehrjahr | CHF 1'800.-- bis 2'000.-- | Lohnregelungen in Sonderfällen Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert. Sonderfälle sind zum Beispiel: a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer; b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben; c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt; d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren. Akkordarbeit Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlöhnung grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird. Artikel 13.1, 13.2, 13.6 und 13.10LohnkategorienLohnklassen | Voraussetzungen |
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Q Objektleiter/Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) | Objektleiter/Objektleiterin mit Diplom Objektleiter/Objektleiterin Polybau | | Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau | | Objektleiter/Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008 | | Objektleiter/Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | | Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter/Objektleiterin eingesetzt wird | A Gruppenleiter/Gruppenleiterin | Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter/Gruppenleiterin Polybau | | Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | | Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | | Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | | Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur (EFZ) | | Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau | | Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau | | Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | | Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | B2 Gerüstmonteur | Gerüstbaupraktiker EBA | | Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau | | Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | | Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | | Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. | | Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördern. | | Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2. | | In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen. | C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur | Besitzstandwahrung Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A. Einreihung in die Lohnklasse Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden. Qualifikation und Lohnanpassung Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres. Artikel 13.3 – 13.5LohnerhöhungAb 1. April 2020 (per 1. Juni 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde) erhöht. Artikel 13.1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Anspruch pro rata. Der 13te Monatslohn beträgt 8.3% der pflichtigen Lohnteile gemäss Tabelle im Anhang III. Die Auszahlung des 13ten Monatslohns hat Ende des Jahres oder bei Austritt des Arbeitnehmenden zu erfolgen. Die Arbeitgeber können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Arbeitnehmer den 13ten Monatslohn in zwei Raten ausbezahlen oder mittels eines verlangten Vorschusses des Arbeitnehmers einmalig vor Jahresende vorausbezahlen. Artikel 13.9LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDie Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden, welche zum Grundlohn entschädigt werden. Die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden können in den drei Folgemonaten mit einem Zeitzuschlag von 12,5% kompensiert werden. Falls die teilweise oder vollständige Kompensation innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres nicht möglich ist, müssen die stehenbleibenden Überstunden Ende März mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Die Regelung bezüglich 100 zuschlagsfreier Stunden gilt sinngemäss. Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet. Artikel 14.1 und 14.4Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% | Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% | Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit. Artikel 14.2 – 14.4SpesenentschädigungVerpflegungsentschädigung In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von CHF 16.-- pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 5 1/2 Stunden beträgt. Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Spesenart | Entschädigung |
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Benützung Personenwagen | CHF -.70/km | Benützung Motorrad | CHF -.60/km | Benützung Motorfahrrad | CHF -.40/km | Benützung Fahrrad | CHF -.20/km | Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen. Artikel 15weitere ZuschlägeArbeitsunterbrechung Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist. Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitsunterbrechung notwendig ist oder nicht, sind die betroffenen Arbeitnehmenden anzuhören. Anspruch bei Schlechtwetter Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigung beträgt 80% des Grundlohnes; sie wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen richten sich die Pflichten, insbesondere die Bevorschussung der Schlechtwetterentschädigung, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden) Ein Ausgleich in Zeit unter Anrechnung von Kompensations- oder Überstunden gemäss Artikel 14 ist nur dann gestattet, wenn: a. infolge schlechten Wetters ausgefallene Stunden nicht bei der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden und es sich nicht um vom Arbeitgeber gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz zu tragende Karenztage handelt und b. die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können. (...) Arbeitsbereitschaft Die Arbeitnehmenden haben sich während eines Arbeitsunterbruches infolge schlechten Wetters zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen (siehe Art. 16 Abs. 3). Die Arbeitnehmenden haben ferner während des Arbeitsunterbruchs auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zumutbare Arbeit zu leisten. Artikel 16.1 – 16.3Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitAls Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben. Reisezeit a) Als Reisezeit gilt die Zeit, die für den Transport von der Sammelstelle/Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. Die Reisezeit zählt zur Arbeitszeit. b) Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof. Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten Die massgebende Anzahl Jahres-Brutto-Soll-Stunden beträgt: 2'190 Stunden (365 Tage / 7 = 52.14 Wochen x 42 Stunden). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 48 Wochenstunden (Überstunden siehe Art. 14.1). Durch den Arbeitgeber verursachte Fehlstunden dürfen weder mit Lohn- noch Ferienguthaben verrechnet werden (Annahmeverzug des Arbeitgebers, OR 324). Eine allfällige Pause (z. B. Znünipause) zählt nicht zur Arbeitszeit. Die Arbeitszeitkontrolle (Stundenerfassung) muss für jeden Arbeitnehmenden oder jede Arbeitnehmende pro Tag detailliert erfolgen. Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen: a) aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1 b) aus den Zeitwerten – Ferien – Feiertage – Kurzabsenzen – Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst – Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden – Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen – Schlechtwetterentschädigung – Krankheit – Unfall Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren. Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist-Stunden zu informieren. Arbeitsfreie Tage An Sonntagen, kantonalen Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen sowie am 1. August wird nicht gearbeitet. An Samstagen wird in der Regel nicht gearbeitet. In begründeten Fällen kann jedoch an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. In diesen Fällen erfolgt eine Meldung an die Paritätische Berufskommission bis spätestens am Vortag vor Büroschluss. Die Adresse der Paritätische Berufskommission findet sich im Anhang II. Die Meldepflicht für die Arbeit an arbeitsfreien Tagen entfällt für den Eventbereich. Artikel 8.1 – 8.5FerienKriterien | Feriendauer | Prozentuale Entschädigung |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes | ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% des Lohnes | Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes | Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden. Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. (...) Zeitpunkt der Ferien Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frühzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR). Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest. Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen. Artikel 9.1 – 9.3 und 9.5 – 9.7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat des oder der Arbeitnehmenden | 1 Tag | Geburt eines Kindes (für den Vater; *1) | 5 Tage | Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder) | 3 Tage | Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage | Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag | (*1) Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert. Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert. Artikel 11.1 und 11.3bezahlte FeiertageEntschädigungsberechtigte Feiertage: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von acht Feiertagen pro Jahr. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien oder auf ein Wochenende, sind sie ebenfalls zu vergüten. Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Anspruchsvoraussetzungen Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung für den 1. August. Für die die weiteren Feiertage besteht der Anspruch, wenn der oder die Arbeitnehmende mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet hat. Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung entfällt, wenn der oder die Arbeitnehmende: a. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt; b. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat; c. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht. Pauschale Entschädigung Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss den vorstehenden Bestimmungen, eine pauschale Abgeltung von 3% (Basis 12 Monatslöhne bzw. Jahres-Brutto-Soll-Stunden) zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten. Artikel 10.1 – 10.3LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungGemäss dem GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau. Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätischen Berufskommission für den schweizerischen Gerüstbau (PBK)» GAV für den schweizerischen Gerüstbau 2020 (734 KB, PDF)» Merkblatt Berechnung Überstunden Personalverleih (87 KB, PDF)
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