Personalverleih Gipsergewerbe BL
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2019 - 31.10.2020 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
08.11.2016 /
Publikation gültig ab:
08.11.2016 - 31.03.2020 (Branchen-GAV)
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. *Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebende und Arbeitnehmende der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipser-Lehrlinge gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 23.4 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 32.3 bis 32.5 (Ferien), Artikel 33.1 und 33.2 (Feier- bzw. Frei-Tage), Artikel 41 (Überkleider). Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20, AS 2003 1370) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten ab dem 1. Juni 2004 auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, sowie für ihre Arbeitnehmenden, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1.1.2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Gipser-Vorabeiter | CHF 5'750.-- | Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | | - Im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'350.-- | - Im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'750.-- | - Im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'950.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'250.-- | Gipser mit eidg. Berufsattest EBA | | - Im 1. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'250.-- | - Im 2. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'350.-- | - Im 3. Jahr nach Attestausbildung | CHF 4'450.-- | - Mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'750.-- | Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'350.-- | Gipser-Hilfsarbeiter vom 17. bis 19. Altersjahr | CHF 4'050.-- | Artikel 24.1; Anhang 5LohnkategorienAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. Artikel 24.1.5Lohnerhöhung2014 (per 1.1.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Einmal-Lohnzahlung in der Höhe von CHF 300.-- (brutto) 2016 (per 1.11.2016 allgemeinverbindlich erklärt): -Generelle Lohnanpassung der Effektivlöhne in der Höhe von 0.5% (brutto) für alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.-- (brutto). -Zusätzlich wird die Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.2% (brutto) erhöht. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung. Artikel 10; Anhang 5Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDen Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (8.3%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden). Artikel 24.2LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden: Lohnzuschlag von 25% Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Kompensation / Zuschläge Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu erfolgen. Überstunden sind in gegenseitiger Absprache wenn immer möglich mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so sind diese Überstunden unter Berücksichtigung der entsprechenden Zuschläge spätestens mit dem nächstfolgenden Zahltag abzurechnen. Artikel 27 und 31.6Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitLohnzuschläge: - Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% - Samstage/freie Tage: 50% Notwendige Samstagsarbeit soll durch Freizeit ausgeglichen werden. Dabei gilt in jedem Fall ein Zeitzuschlag von 50 Prozent. Artikel 27.2 und 31.6.4SpesenentschädigungBei Arbeiten ausserhalb der nachstehend umschriebenen Kreise wird eine Mittagszulage von CHF 12.-- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt: – in den an Basel grenzenden Gemeinden (Birsfelden, Muttenz, Münchenstein, Reinach, Bottmingen, Binningen, Allschwil) ein Kreis mit Radius von 6 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil; – im übrigen Vertragsgebiet ein Kreis mit Radius von 9 km Luftlinie, gemessen ab Betriebsdomizil. Gebrauch des eigenen Fahrzeugs: - Personenwagen: CHF -.50/km - Motorrad (weisse Nummer): CHF -.25/km - Motorrad (gelbe Nummer): CHF -.20/km Artikel 28weitere ZuschlägeDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden pro Jahr vom Arbeitgeber gratis 2 Überkleider (eines im Januar und eines im August) in natura abgegeben. Artikel 41Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDurchschnittliche tägliche Arbeitszeit: 8.5 h; Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit mind. 35 h bis max. 45 h. Unter Einhaltung der Jahres-Brutto-Sollstunden sind während 8 Wochen max. 47.5 h/Woche zugelassen. Jahres-Brutto-Sollstunden = Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahrs mit den per GAV festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Artikel 31FerienAlter | Ferien |
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Ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage) | Übrige | 4 Wochen (20 Arbeitstage) | Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Artikel 32bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tag, sofern Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (in Hausgemeinschaft) | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters (ohne Hausgemeinschaft) | 1 Tag | Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung | je 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist (höchstens 1x/Jahr) | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder in Hausgemeinschaft | bis 3 Tage | Artikel 25.1bezahlte FeiertageEntschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 4,5 bezahlte, so genannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag. Artikel 33LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungAb 1.1.2013 Anschluss an GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP; ab 1.1.2013). Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber: je 1% (ab 2016: je 0.9%) GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe: Artikel 7bisBerufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland 2002 (196 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2008 Gipser Baselland (51 KB, DOC)
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