Personalverleih Hafner- und Plattenlegergewerbe Schweiz
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
27.03.2014 /
Publikation gültig ab:
27.04.2014 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
Kriterienauswahl
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das Gebiet der ganzen Schweiz. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Darunter fallen ebenfalls selbständige Akkordanten mit Arbeitnehmern. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen ist das kaufmännische Personal. Gilt auch für unselbständige Akkordanten sowie für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Artikel 1.3AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.4.2013: Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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A: Hafner und Plattenleger (selbständig arbeitende, gelernte Berufsarbeiter, die jede anfallende Arbeit nach Plan ausführen können) | CHF 5'150.-- | B: Hafner und Plattenleger (gelernte Berufsarbeiter und solche, die die Anforderungen gemäss lit. A nicht erfüllen sowie angelernte Arbeitnehmer) | CHF 4'650.-- | C: Hilfsarbeit | CHF 4'090.-- | D: Lehrabgänger - im 1. Jahr nach der Lehre (85% von A) | CHF 4'378.-- | D: Lehrabgänger - im 2. Jahr nach der Lehre (87% von A) | CHF 4'481.-- | D: Lehrabgänger (ab Sommer 2013) - im 3. Jahr nach der Lehre (94% von A) | CHF 4'841.-- | Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge) | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 875.-- | Im 2. Lehrjahr | CHF 955.-- | Im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Zusatzlehre | CHF 1'510.-- | Artikel 12; Zusatzvereinbarung 2015LohnerhöhungPer 1. April 2015: Sonderbonus von CHF 40.--/Monat für Lohnkategorien A bis D; Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr. Zur Information: Wird von den Vertragsparteien jährlich ausgehandelt, per 1. April des folgenden Jahres. Artikel 12; Zusatzvereinbarungen 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn Artikel 13LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitBei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 47 Stunden: Zeitzuschlag von 25% Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr) | 50% | Samstagsarbeit (12:00-20:00) | 50% | Sonntags- und Feiertagsarbeit (ab 20:00 des Vorabends bis 06:00 des folgenden Tages) | 100% | Für Arbeiten bei besonders hoher Temperatur und Russ | 25% | Artikel 14SpesenentschädigungArt der Spesen | Entschädigung |
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Bei ganztägiger Abwesenheit | CHF 18.-- (sofern nicht für Naturalverpflegung gesorgt ist) | Bei mehrtägiger Abwesenheit | die gesamten Auslagen werden vergütet | Benützung eines öffentlichen Fahrzeuges | Effektive Kosten | Benützung eines dem Arbeitnehmender gehörenden Fahrzeuges: | | - Auto | CHF -.60 pro Km | - Motorrad | CHF -.35 pro Km | - Motorfahrrad | CHF -.25 pro Km | Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2012weitere ZuschlägeDie Berufsarbeiter der Kategorie A und B arbeiten mit ihrem persönlichen Werkzeug, wobei der Ersatz dieses Werkzeuges bei normaler Abnützung vom Arbeitgeber zu gewährleisten ist. Pinsel, Schwämme, Bürsten, Ersatzblätter für Zahnkellen, Glasschneider, Handsteine und Rutscher sowie das nicht zu persönlichen Ausrüstung gehörende Werkzeug sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitgebern ist überdies empfohlen, den Arbeitnehmern jährlich gratis zwei Überkleider abzugeben. Artikel 16Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'164 h/Jahr, 41.5 h/Woche Über die flexible Wochenarbeitszeit (35-47 h) ist die Belegschaft frühzeitig zu informieren. Artikel 11FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 20. - 49. Altersjahr | 21 Arbeitstage | Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 26 Arbeitstage | Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Todesfall (enge Verwandte) | 3 Tage | Militär/Inspektion | 0,5 Tage | Artikel 21bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf 9 Feiertage inkl. 1. August, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Artikel 18LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
| |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.50 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristGAV Personalverleih: Artikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe 2000 (137 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2015 Hafner-und Plattenlegergewerbe (297 KB, PDF)» Convention additionelle 2015 poêlerie-fumisterie et carrelage (350 KB, PDF)
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