Personalverleih Holzbaugewerbe
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.01.2021 /
Publikation gültig ab:
01.01.2021 - 31.12.2021 (Branchen-GAV)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und des Berner Juras. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden des Holzbaugewerbes (Zimmereigewerbes). Dazu gehören Holzbaubetriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembauarbeiten) herstellen und montieren oder herstellen und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein: – holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen; – vorfabrizierte Holzbausysteme; – holzbaugewerbliche Abbundleistungen; – holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen; – holzbaugewerbliche Wärmedämmungen; – holzbaugewerbliche äussere- und innere Bekleidungen; – holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkonstruktionen und Bekleidungen. Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen: – Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten; – Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden; – Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die reine Handelsprodukte, wie Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, verleimte Holzwerkstoffplatten, Boden-, Wand- und Dachbauteile herstellen und verkaufen. Bei Herstellung und Montage der erwähnten Produkte gilt Absatz 2. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Mitarbeitenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind, wie Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Holzbau-Arbeiter, Holzbearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter, Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau, Holzbau-Meister, Kauffrau/Kaufmann EFZ, das übrige kaufmännische Personal, Praktikanten in Ausbildung sowie Schüler, Studenten und andere Mitarbeitende in einer Kurzzeitanstellung (Mitarbeitende im Falle von Umschulungen und beruflichen Neuorientierungen). Ausgenommen sind als Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte im Handelsregister eingetragene Kadermitarbeitende sowie Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Anstellungsfunktion innerhalb der Unternehmens- oder Betriebsorganisation über weit reichende betriebliche Weisungs- und Entscheidungskompetenzen (Geschäftsleitungsmitglieder) verfügen. Ausgenommen sind Holzbau-Ingenieure und das Reinigungspersonal. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDie Bestandteile des Mindestlohns Grundlohn: Der Grundlohn besteht aus einem fixen Geldbetrag. Vertraglich vereinbarte oder als Lohnbestandteil ausbezahlte Spesen und andere betriebliche Vergünstigungen gehören nicht zum Grundlohn und werden für die Einhaltung des Mindestlohnes nach GAV Holzbau nicht berücksichtigt. Anstellungsfunktion: Die Anstellungsfunktion wird im schriftlichen Einzelarbeitsvertrag gemäss Artikel 3–5 geregelt. Fortbildung: Der fortbildungsabhängige Lohnbestandteil berücksichtigt branchenanerkannte Kaderausbildungen. Grundlagen bilden erfolgreich bestandene Verbands- oder eidgenössische Berufsprüfungen. Berechnung von Erfahrungsjahren: Der erfahrungsabhängige Lohnbestandteil bezieht sich auf die Erfahrungsjahre in einer Funktion, unabhängig von einem Stellenwechsel. Wird die Anstellungsfunktion verändert, beginnt die Erfahrungsbemessung neu. Der Lohnautomatismus bezieht sich ausschliesslich auf die Mindestlöhne. Als vollwertige Erfahrungsjahre gelten Arbeitsverhältnisse von mindestens 1'000 Arbeitsstunden pro Jahr. Darunterliegende Jahresarbeitsstunden werden nicht als Erfahrungsjahr angerechnet. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Fortbildung oder einer nachträglich erworbenen Berufsausbildung, welche einen Funktionswechsel zur Folge hat, hat der Mitarbeitende unabhängig von der Anzahl seiner Erfahrungsjahre in der neuen Funktion ab dem Zeitpunkt des Funktionswechsels Anspruch auf mindestens denjenigen Lohn, den er in seiner vorherigen Funktion erhielt. In Mischanstellungsverhältnissen, in denen ein Mitarbeitender eine Gesamtarbeitsleistung von mehr als 1'000 Stunden pro Jahr erbringt, wird ihm in allen Funktionen ein Erfahrungsjahr angerechnet, unabhängig vom jeweiligen auf die verschiedenen Funktionen entfallenden prozentualen Anteil der Beschäftigung. Bemessung des Mindestlohns Bemessungsgrundlage: Der Mindestlohn und der darin zwingend enthaltene – individuell oder gleichmässig ausgeschüttete – Anteil des betrieblichen Leistungslohnes werden auf der Basis der Lohntabelle 1 oder der Lohntabellen 2 und 3 (siehe GAV- Anhang 1 und 2) bestimmt. Der variable Leistungslohn (Artikel 28) 1) Betriebliche Leistungslohnsumme: Die betriebliche Leistungslohnsumme bildet einen zwingenden Bestandteil des Lohnsystems. Die Ausschüttung der Leistungslohnsumme kann gemäss Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 28 Absätze 3–5 erfolgen. 2) Gleichmässige Ausschüttung der betrieblichen Leistungslohnsumme: Die gleichmässige Ausschüttung der betrieblichen Leistungslohnsumme (inkl. Mindestlohn) erfolgt gemäss Lohntabelle 1 (Beispiel siehe Anhang: Lohntabellen 2020 GAV Holzbau). Sie gilt für alle vertragsunterstellten Betriebe, die kein Leistungslohnmodell gemäss Artikel 28 Absätze 3–5 umsetzen. 3) Individuelle Ausschüttung der betrieblichen Leistungslohnsumme: Die betriebliche Leistungslohnsumme kann gemäss Artikel 28 Absätze 3–5 und GAV-Anhang 2 individuell (nach dem Leistungsprinzip) auf die Mitarbeitenden aufgeteilt werden. Bei Einführung der leistungsorientierten Entlöhnung muss das Mitarbeiter-Beurteilungssystem zur GAV-Konformitätsprüfung der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau vorgelegt werden. 4) Bemessung der betrieblichen Leistungslohnsumme: Die betriebliche Leistungslohnsumme pro Monat wird auf der Basis der Lohntabelle 3 (Beispiel siehe Anhang 2) bemessen. Sie setzt sich aus der Summe der Monatspauschalen pro Mitarbeitendem zusammen. Bei Teilzeitanstellungen werden die Monatspauschalen der Mitarbeitenden prozentual zum Anstellungsgrad bemessen. 5) Aufteilung der Leistungslohnsumme auf die Mitarbeitenden: Grundlage für die Bestimmung des individuellen Leistungslohnes pro Mitarbeitender bildet eine systematische Mitarbeiterbeurteilung (siehe Anhang 3). 6) Missbräuchliche Anwendung des Leistungslohnmodells: Bei missbräuchlicher Anwendung des Leistungslohnsystems kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) gegenüber einer Firma die gleichmässige Leistungslohnausschüttung gemäss Artikel 28 Absatz 2 anordnen. 7) Unter dem Jahr eintretende Mitarbeitende: Die betriebliche Leistungslohnsumme wird für das ganze Kalenderjahr festgelegt. Das Wegfallen oder Hinzutreten der Leistungspauschalen der unter dem Jahr ein- oder austretenden Mitarbeitenden beeinflussen die betriebliche Leistungslohnsumme nicht. Unter dem Jahr eintretende Mitarbeitende haben Anspruch auf den Grundlohn nach Lohntabelle 2 und die volle Leistungspauschale nach Lohntabelle 3. Mindestlöhne (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Lohntabelle 1: Mindestlohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn pro Mitarbeiter, nach Erfahrungsjahren in Funktion (Art. 26 Abs. 5 GAV) im Folgenden mit null, mit 5 und ab 10 Erfahrungsjahren (weitere Abstufungen siehe Lohntabellen 2020 GAV Holzbau)
Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn (in CHF) | | | | |
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| mit null Erfahrungsjahren | ... | mit 5 Erfahrungsjahren | ... | ab 10 Erfahrungsjahren | Holzbau-Arbeiter | 3'949.-- | ... | 4'661.-- | ... | 5'014.-- | Holzbearbeiter EBA | 3'589.-- | ... | 4'661.-- | ... | 5'014.-- | Zimmermann EFZ | 4'502.-- | ... | 5'214.-- | ... | 5'569.-- | Holzbau-Vorarbeiter (ohne Fortbildung) | 4'962.-- | ... | 5'674.-- | ... | 6'027.-- | Holzbau-Vorarbeiter (mit Fortbildung) | 5'282.-- | ... | 5'993.-- | ... | 6'346.-- | Holzbau-Polier (ohne Fortbildung) | 5'637.-- | ... | 6'349.-- | ... | 6'704.-- | Holzbau-Polier (mit Fortbildung) | 5'958.-- | ... | 6'669.-- | ... | 7'022.-- | Techniker HF Holzbau | 6'293.-- | ... | 7'005.-- | ... | 7'359.-- | Holzbau-Meister | 6'756.-- | ... | 7'468.-- | ... | 7'822.-- | Kauffrau/Kaufmann EFZ | 4'226.-- | – | – | – | – | übriges kaufmännisches Personal | 3'999.-- | – | – | – | – | Lohntabelle 2: Bestimmung der Grundlöhne im Leistungslohnmodell, nach Erfahrungsjahren in Funktion (Art. 26 Abs. 5 GAV) im Folgenden mit null, mit 5 und ab 10 Erfahrungsjahren (weitere Abstufungen siehe Lohntabellen 2020 GAV Holzbau)
Mitarbeiterkategorie | Grundlohn im Leistungslohnmodell (in CHF) | | | | |
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| mit null Erfahrungsjahren | ... | mit 5 Erfahrungsjahren | ... | ab 10 Erfahrungsjahren | Holzbau-Arbeiter | 3'679.-- | ... | 4'391.-- | ... | 4'744.-- | Holzbearbeiter EBA | 3'319.-- | ... | 4'391.-- | ... | 4'744.-- | Zimmermann EFZ | 4'187.-- | ... | 4'899.-- | ... | 5'254.-- | Holzbau-Vorarbeiter (ohne Fortbildung) | 4'602.-- | ... | 5'314.-- | ... | 5'667.-- | Holzbau-Vorarbeiter (mit Fortbildung) | 4'922.-- | ... | 5'633.-- | ... | 5'986.-- | Holzbau-Polier (ohne Fortbildung) | 5'237.-- | ... | 5'949.-- | ... | 6'304.-- | Holzbau-Polier (mit Fortbildung) | 5'558.-- | ... | 6'269.-- | ... | 6'622.-- | Techniker HF Holzbau | 5'873.-- | ... | 6'585.-- | ... | 6'939.-- | Holzbau-Meister | 6'296.-- | ... | 7'008.-- | ... | 7'362.-- | Kauffrau/Kaufmann EFZ | 4'226.-- | – | – | – | – | übriges kaufmännisches Personal | 3'999.-- | – | – | – | – | Lohntabelle 3: Bestimmung der betrieblichen Leistungslohnsumme im Leistungslohnmodell
Mitarbeiterkategorie | Leistungspauschale pro Monat (in CHF) |
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Holzbau-Arbeiter | 270.-- | Holzbearbeiter EBA | 270.-- | Zimmermann EFZ | 315.-- | Holzbau-Vorarbeiter | 360.-- | Holzbau-Polier | 400.-- | Techniker HF Holzbau | 420.-- | Holzbau-Meister | 460.-- | Kaufmännisches Personal | – | Lohntabelle 1+2
Holzbau-Lernende | Mindestlohn resp. Grundlohn |
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1. Lehrjahr EFZ | CHF 770.-- | 2. Lehrjahr EFZ | CHF 1'005.-- | 3. Lehrjahr EFZ | CHF 1'365.-- | 4. Lehrjahr EFZ | CHF 1'743.-- | 1. Lehrjahr EBA | CHF 718.-- | 2. Lehrjahr EBA | CHF 923.-- | Artikel 26–28; Lohntabellen 2020 GAV HolzbauLohnkategorienDas Lohnsystem im GAV Holzbau regelt die minimale Entlöhnung für Holzbau-Lernende, Holzbau-Arbeiter, Holzbearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter und Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau und Holzbau-Meister. Kaufmännisches Personal: Das kaufmännische Personal ist dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Für kaufmännisches Personal gilt der Mindestlohn gemäss der Lohntabelle 1 bzw. 2. Lehrabgänger: Für Lehrabgänger, welche die Arbeitsmarktanforderungen nur beschränkt erfüllen, kann für das erste Jahr in Funktion nach der Lehre im Sinne einer Integrationsmassnahme der Mindestlohn der Mitarbeitendenkategorie Holzbau-Arbeiter nach Lohntabelle 1 beantragt werden. Voraussetzungen bilden ein begründetes Gesuch an die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) und ein individueller Förderungsplan. Nach Ablauf dieses Förderungsjahres wird der Mitarbeitende als Zimmermann EFZ mit 0 Erfahrungsjahren eingestuft. Mindestlohnbestimmungen während der Lehrzeit: Die im Lehrvertrag vereinbarten Löhne bleiben für die gesamte Lehrzeit gültig und müssen zu Lehrbeginn den Mindestlohnbestimmungen des GAV entsprechen. Die Lehrlingslöhne (Lehrverträge) müssen nicht an während des Lehrverhältnisses verbindlich werdende neue Mindestlöhne angepasst werden. Praktikanten in Ausbildung: Praktikanten in Ausbildung gemäss GAV Anhang 11 sind dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten zwingend einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Der Lohn für Praktikanten in Ausbildung kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeitenden in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Kurzzeitanstellungen: Schüler und Studenten ohne branchen- resp. funktionsspezifische Ausbildung sowie Mitarbeitende im Falle von Umschulungen und beruflichen Neuorientierungen sind in einer Kurzzeitanstellung bis zu max. 3 Monaten im Jahr dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Der Lohn für Mitarbeitende dieser Kategorie kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeitenden in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Techniker-Praktikum: Für Techniker mit einem Abschluss ohne Praxiserfahrung als Zimmermann EFZ im Umfang von sechs Erfahrungsjahren (inkl. Lehre) oder ohne gleichwertigem ausländischen Abschluss und Praxiserfahrung kann für das erste Jahr nach dem Abschluss im Sinne einer Einarbeitung ein angemessener Lohn zwischen Mitarbeitendem und Arbeitgebendem in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen frei festgelegt werden. Der Mitarbeitende wird während dieses Jahres individuell gefördert. Nach Ablauf des Förderungsjahres wird der Mitarbeitende als Techniker HF mit 0 Erfahrungsjahren eingestuft. Anerkennung von Berufs- und Bildungsabschlüssen Anerkennung von Grundausbildungen: Mitarbeitende, die einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Zimmermann EFZ besitzen, haben Anrecht auf den Mindestlohn dieser Mitarbeiterkategorie. Anerkennung branchenverwandter Berufe: Branchenverwandte Berufe mit gleichwertigen Ausbildungsgängen und gleichwertigen Ausbildungsabschlüssen werden den Mitarbeiterkategorien der Holzbaubranche gleichgesetzt. Dies gilt insbesondere für Berufskategorien der Schweizerischen Schreinerbranche und des Schweizerischen Dach- und Wandgewerbes. Anerkennung von technischen Fortbildungen: Mitarbeitende mit erfolgreich bestandener eidgenössischer Berufsprüfung als Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau und Holzbau-Meister haben Anrecht auf die entsprechenden Mindestlöhne dieser Mitarbeiterkategorie. Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse: Grundsätzlich werden gleichwertige ausländische Ausbildungsdiplome und -Zertifikate anerkannt. Im Streitfall entscheidet die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) Artikel 4 und 25; Anhang 11 MitarbeiterkategorienLohnerhöhungZur Information: Mindestlohnanpassungen Lohnanpassungen infolge Erfahrung in Funktion: Lohnanpassungen durch Veränderungen der Erfahrung in Funktion erfolgen per 1. Januar des nächsten Jahreswechsels. Lohnanpassungen durch Fortbildung und Funktionswechsel: Lohnanpassungen infolge Fortbildung und/oder Funktionswechsel erfolgen zum jeweiligen Zeitpunkt unter dem Jahr. Leistungslohnanpassungen Zeitpunkt individueller Lohnerhöhungen: Individuelle Lohnerhöhungen nach dem Leistungsprinzip erfolgen in der Regel per 1. Januar. Diese Lohnanpassungen betreffen ausschliesslich Leistungsbewertungen und können bei Mindestlohnerhöhungen der Branche nicht angerechnet werden. Artikel 29 und 30Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn. Auszahlung bei ganzjähriger Anstellung: Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, wird dem Mitarbeitenden Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt. Pro rata Auszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden dem Mitarbeitenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8.33 % des im Kalenderjahr bezogenen Lohns vergütet. Ferienentschädigung auf dem 13. Monatslohn: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet. Artikel 31LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeit Definition: Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschritten, wird diese Zeit als Überzeit bezeichnet. Flexibilität durch Gleitstunden: Gleitstunden sind zuschlagsfrei und erlauben, gegenüber der im Arbeitszeitkalender vorgegebenen Normalarbeitszeit im Sinne von Mehr- oder Minderarbeitszeit abzuweichen. Zuschlagsfreie Gleitstunden pro Monat: Die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat darf bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden nicht mehr als 20 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 bis 47.5 Arbeitsstunden dürfen die Gleitstunden während des ganzen Jahres nicht mehr als 10 Stunden pro Monat betragen. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi von 20 oder 10 Stunden pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Betriebe in Berggebieten: Betriebe, welche ihren Sitz in Berggebieten haben, in welchen das Arbeiten entweder aufgrund einer Bau- resp. Aushubsperre (kommunale Bau- und Nutzungsordnungen) oder witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch möglich ist und welche ihre Arbeiten vorwiegend in diesen Berggebieten ausführen, haben die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) um eine Genehmigung für erhöhte Arbeitszeitflexibilität für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nachzusuchen, um die maximal zulässige Gleitstundenzahl pro Monat für Mitarbeitende in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zu erhöhen. Die mit der Erhöhung der Gleitstunden einhergehende Verlängerung der Arbeitszeiten ist nur in den Grenzen des Arbeitsgesetzes, insbesondere unter Beachtung der Art. 9 Abs. 3 ArG und Art. 22 ArGV1 zulässig. Vorübergehend erhöhte Gleitstundenflexibilität: Wird die Genehmigung für erhöhte Arbeitszeitflexibilität nach Art. 17 Absatz 6 GAV von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) erteilt, darf die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden bis zu 36 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37.5 bis 47.5 Arbeitsstunden darf die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat bis zu 26 Stunden betragen. Während des bewilligten Zeitraums erhöhter Arbeitszeitflexibilität darf der in Art. 17 Absatz 8 GAV festgelegte maximal zulässige kumulierte Gleitstundensaldo von 100 Stunden während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Die Überschreitung des maximal zulässigen kumulierten Gleitstundensaldos muss zwingend innert den drei der Überschreitung nachfolgenden Monaten soweit durch Gewährung von Freizeit kompensiert werden, dass der GAV-konforme Zustand nach Art. 17 Absatz 8 wieder hergestellt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Zeitraum erhöhter Arbeitszeitflexibilität zum Ende des dritten Monats der Überschreitung noch andauert. Eine Auszahlung der über dem zulässigen Saldo von 100 Stunden liegenden Gleitstunden ist dabei unzulässig. Maximaler kumulierter Gleitstundensaldo: Der maximale kumulierte Gleitstundensaldo für Mitarbeitende darf zu keiner Zeit mehr als 100 Plusstunden oder 50 Minusstunden betragen. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die maximal zulässigen Gleitstundensaldi nach Massgabe des vereinbarten Arbeitspensums. Wird der maximale kumulierte Gleitstundensaldo überschritten, entstehen zuschlagspflichtige Mehrstunden gemäss Art. 18 Absatz 3 GAV. Beschäftigungsverhältnisse im Stundenlohn: Die vorstehenden Bestimmungen des Artikel 17 GAV über die Gleitstunden gelten auch für Arbeitsverhältnisse, welche ausnahmsweise auf Stundenlohnbasis abgeschlossen werden. Arbeitgebender und Mitarbeitender haben zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses den Beschäftigungsgrad zu bestimmen. Die Normalarbeitszeit des Mitarbeitenden richtet sich nach diesem Beschäftigungsgrad. Absenzen: Absenzen werden unabhängig von ihrer Art mit der für diesen Tag im Jahresarbeitszeitkalender ausgewiesenen Normalarbeitszeit oder mit 8.4 Stunden erfasst. Kompensation von Gleitstunden: Die Kompensation von Gleitstunden erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden. Auszahlung von Gleitstunden: Gleitstunden können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgebenden und dem GAV unterstellten Mitarbeitenden im gesamten Betrieb einmal jährlich durch Lohnzahlung getilgt werden. Die Auszahlung muss mit einer schriftlichen Abrechnung (z.B. mit der monatlichen Lohnabrechnung) erfolgen und ist einmal pro Kalenderjahr frei wählbar auf ein Monatsende möglich. Zwischen den Auszahlungen muss jeweils ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegen. Bei Lernenden, welche in ein ordentliches Arbeitsverhältnis übernommen werden, dürfen zum Ende der Lehre die positiven Gleitstundensaldi bis 50 Stunden durch Zahlung ausgeglichen werden. Lohnabzüge für negative Ferien- und Gleitstundensaldi sind bei Lernenden in diesem Fall nicht zulässig. Überschreiten des Gleitstundensaldos: Wird der monatlich oder absolut zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17 Absatz 5 oder 17 Absatz 8 GAV überschritten, so entstehen Mehrstunden. Wird der absolut zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17h GAV überschritten, müssen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Wird der monatlich zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17 Absatz 5 GAV überschritten, sollen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat, spätestens innert 14 Wochen mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Ausnahmsweise und in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgebendem und Mitarbeitendem können Mehrstunden mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt werden. Anrechnung von Minusstunden am Ferienguthaben: Minusgleitstunden dürfen nicht an Ferienguthaben angerechnet und mit Ferienguthaben verrechnet werden. Positiver Gleitstundensaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Vom Arbeitgebenden angewiesene Plusgleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich vor Austritt aus der Unternehmung zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, werden die Plusgleitstunden mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt. Negativer Gleitstundensaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Vom Arbeitgebenden angewiesene Minusgleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses verfallen zulasten des Arbeitgebenden. Minusstunden aus Verschulden der Mitarbeitenden gehen zulasten der Mitarbeitenden. Vom Mitarbeitenden gewünschte Arbeitsunterbrüche: Auf begründeten Wunsch der Mitarbeitenden können zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden unter Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen individuelle schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, um längere vom Mitarbeitenden gewünschte Arbeitsunterbrüche (wie bspw. längere Abwesenheiten, Bau eines eigenen Hauses etc.) durch zeitweilige Erhöhungen des Gleitstundensaldos zu kompensieren resp. vorzuholen. Die schriftlich zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden abgeschlossenen Vereinbarungen sind auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen, zu begründen und von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) genehmigen zu lassen. Artikel 17-19Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Vorübergehende Abendarbeit (20.00-23.00h) | Zeitzuschlag (ausnahmsweise Lohnzuschlag) 25% | Vorübergehende Nachtarbeit (23.00-06.00h) | Lohnzuschlag 50% (Schichtarbeit ausgeschlossen) | Samstagsarbeit | Lohn- oder Zeitzuschlag 25% | Sonntagsarbeit (SA 17.00 - Mo 05.00h) / Feiertagsarbeit (00.00-24.00h) | Zuschlag 50% | Artikel 21 und 22Schichtarbeit / PikettdienstGestaltung von Schichtarbeit: Schichtarbeit ist unter Mitentscheid der Mitarbeitenden festzulegen. Betriebliche Schichtarbeitsmodelle sind der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) zu melden und können von ihr bei Bedarf geprüft werden. Zuschläge für Schichtarbeit: Das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen sehen Bestimmungen zu Schichtarbeit vor (z.B. Bestimmungen zu maximaler Schichtlänge, Nachtarbeit). Die in Schichten geleisteten Arbeitszeiten der Mitarbeitenden sind mit einem Zeitzuschlag von 5 % in der Arbeitszeitkontrolle zu erfassen. Gleitstunden werden während Perioden mit Schichtarbeit durch Vergleich der im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag eingetragenen Normalarbeitszeit mit der in der Arbeitszeitkontrolle erfassten Arbeitszeit einschliesslich allfälliger Zuschläge ermittelt. Fällt eine Schicht ganz oder teilweise in die Nachtarbeit, so ist auf den im Zeitabschnitt der Nachtarbeit geleisteten Arbeitszeiten bei vorübergehender Nachtarbeit zusätzlich ein Lohnzuschlag von 25 % zu leisten. Im Ausnahmefall von dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit ist auf den im Zeitabschnitt der Nachtarbeit geleisteten Arbeitszeiten eine Kompensation von 10 % der Zeit geschuldet. Artikel 23; Anhang 6SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Morgenessen | CHF 10.-- | Mittagessen | CHF 18.-- | Nachtessen | CHF 18.-- | Übernachtung | CHF 75.-- | Tagespauschale (Essen+Übernachtung) | CHF 121.-- | Kilometerentschädigung für Privatfahrzeug | CHF -.60/km | Basis für die Bemessung von Spesen bildet der GAV-Anhang 4. Spesen bei auswärtigen Arbeiten: Werden Mitarbeitende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten (Artikel 327a und 327b OR). Spesen für Verpflegung: Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungs-möglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung auszurichten. Benutzung von Privatfahrzeugen: Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebenden und in ihrem Einverständnis ihren Privatwagen für betriebliche Zwecke, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Verfügung gestellte Firmenautos: Werden den Mitarbeitenden Firmenautos zur Verfügung gestellt, sind die Einzelheiten wie Prämientragung und Haftungsansprüche in einem schriftlichen Vertrag oder gemäss Betriebsreglement zu regeln. Artikel 34 und Anhang 4Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitNormalarbeitszeit Definition: Als Normalarbeitszeit gilt die Brutto-Jahresarbeitszeit einschliesslich bezahlter Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall, Militär, Schutzdiensttage und dergleichen. Die Normalarbeitszeit ist die Präsenzzeit, während der die Mitarbeitenden mit ihrer Arbeitsleistung den Betrieben zur Verfügung stehen. Darin eingeschlossen ist auch die gesamte betriebliche Reisezeit der Mitarbeitenden. Jährliche Normalarbeitszeit: Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 2190 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8.4 Stunden und wird wie folgt berechnet: jährliche Normalarbeitszeit von 2190 Stunden / 52.14 Wochen / 5 Arbeitstage. Die Normalarbeitszeit ist unter Angabe der für jeden Tag geplanten Arbeitszeiten in einem schriftlichen Jahresarbeitszeitkalender zu erfassen. Die Behandlung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden (Gleitstunden und Mehrstunden) richtet sich nach den Artikeln 17 ff. GAV. Gestaltung der Normalarbeitszeit: Die Normalarbeitszeit wird auf die ordentlichen Werktage von Montag bis Freitag verteilt. In besonderen Fällen kann an einzelnen Samstagen gearbeitet werden. Wöchentliche Arbeitszeit: Der Arbeitgebende kann als Grundlage für den betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender eine wöchentliche Arbeitszeit von 37.5 bis 47.5 oder 37.5 bis 45 Stunden wählen. Dementsprechend gestalten sich die monatlichen Gleitstunden gemäss Artikel 17 Absatz 5 unterschiedlich. Erfassen der geleisteten Arbeitszeit: Die Arbeitgebenden verpflichten ihre Mitarbeitenden, die geleisteten Arbeitsstunden mindestens monatlich schriftlich zu Handen des Arbeitgebenden zu erfassen. Zeit für Vorbereitung und Kontrolle: Im Rahmen der jährlichen Mitarbeitergespräche (Qualifikationsgespräche) vereinbaren Betrieb und Kadermitarbeitende ab Stufe Polier unter Berücksichtigung arbeitsgesetzlicher Vorschriften schriftlich den Zeitumfang für Vorbereitung, Kontrollen und Rapporte. Dieser zusätzliche Aufwand darf zehn Stunden monatlich nicht überschreiten und ist zusätzlich zur jährlichen Normalarbeitszeit gemäss Jahresarbeitszeitkalender zu leisten. Poliere, welche zusätzliche Arbeitsleistungen gemäss dieser Bestimmung erbringen, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von CHF 500.00 pro Jahr. Die Vorbereitungszeit ist separat zu erfassen. Die pro Monat zulässigen Vorbereitungszeiten sind nicht kumulierbar. Wird in einem Monat die maximale Vorbereitungszeit von zehn Stunden nicht ausgeschöpft, so verfallen die nicht benutzten Stunden. Artikel 12; Anhang 4FerienAlterskategorie | Ferien | Ferienlohnanspruch |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen | 13.04% | Bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% | Ab dem 51. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% | In die Ferien fallende gesetzliche Feier- und Ruhetage gelten nicht als Ferien. Wird die unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung von Mitarbeitenden wegen Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes usw. pro Kalenderjahr um mehr als einen Monat überschritten, so darf ihm der Arbeitgebende für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung die Ferien um ein Zwölftel kürzen. Effektive Bezahlung von Ferientagen bei im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden: Werden im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden die Ferien nicht als Lohnzuschlag gemäss Artikel 14b GAV sondern effektiv bei Bezug ausbezahlt, so sind für jeden Ferientag 8.4 Stunden oder die im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehene Normalarbeitszeit zu erfassen. Festlegen von Betriebsferien: Der Arbeitgebende legt den Zeitpunkt von Betriebsferien (in der Regel Anfang Jahr) für bis zu drei Wochen im Jahr fest. Die Wünsche der Mitarbeitenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Festlegen individueller Ferien: Die individuellen Ferienansprüche der Mitarbeitenden werden durch Übereinkunft zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden rechtzeitig festgelegt. Der Arbeitgebende nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Mitarbeitenden gebührend Rücksicht. Anspruch auf zusammenhängende Ferien: Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs sind den Mitarbeitenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen bis zu drei, jedoch zwingend zwei zusammenhängende Ferienwochen pro Jahr zu gewähren (Artikel 329c Absatz 1 OR). Artikel 14 und 15bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Gleichgestellt sind in Art. 32 Absatz 2 den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Anlass | bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) | 4 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Wohnungswechsel | 1 Tag, max. 1x/Jahr | Pflege eigener, kranker Kinder | 3 Tage | Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, der eigenen Kinder oder der Eltern | 3 Tage | Tod der Geschwister | 2 Tage | Tod der Grosseltern, der Schwiegereltern, des Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter | 1 Tag | Artikel 32bezahlte FeiertageAls Feier- und Ruhetage gelten die gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht festgelegten Tage. Lohnanspruch bei Feier- und Ruhetagen: Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles während Feier- und Ruhetagen, sofern sie am Tage vor oder nach dem Feiertag nicht unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben sind. Feiertage werden im Jahresarbeitszeitkalender mit 8.4 Stunden oder der für die Jahreszeit (Sommer/Winter) geltenden täglichen Normalarbeitszeit angerechnet. Anzahl Feier- und Ruhetage pro Jahr: Vergütet werden maximal 9 Feier- oder Ruhetage pro Jahr, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Auflistung der bezahlten Feiertage nach Kantonen und/oder Regionen sind im GAV-Anhang 5 geregelt. Die Berechnung bei im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden richtet sich nach GAV-Anhang 8. Zusätzliche Feier- und Ruhetage: In betriebsinternen Vereinbarungen können weitere bezahlte Feier- und Ruhetage festgelegt werden. Sofern in einzelnen Kantonsgebieten mehr als neun Feier- und Ruhetage üblich bzw. vorgeschrieben sind, kann der Arbeitgebende die zusätzlichen Feier- und Ruhetage vor- oder nachholen lassen. Artikel 16; Anhang 5 und 8LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau - SPBH» Commissione Paritetica Nazionale Costruttori in Legno - CPNCL» GAV für das Holzbaugewerbe 2020 (2417 KB, PDF)» Lohntabellen 2020 GAV Holzbau (63 KB, PDF)» CCL per il settore della costruzione in legno 2020 (2408 KB, PDF)» Tabelle salariali 2020 CCL costruzione in legno (67 KB, PDF)
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