Personalverleih Autogewerbe SO
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2019 - 31.10.2020 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
28.11.2018 /
Publikation gültig ab:
01.01.2019 - 31.12.2019 (Branchen-GAV)
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet. Artikel 3.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche gewerblich: - Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör - Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren - Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich mit mindestens 3 Rädern ausüben Artikel 3.2.1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Nicht unterstellt (mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna): Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebsleiter und Fahrzeugverkäufer. Artikel 3.3 und 3.4AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1.1.2019: Reparaturwerkstätte Mitarbeiterkategorie | Jahre nach LAP | Monatslohn |
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Automobil-MechatronikerIn | im 1. Jahr | CHF 4'400.-- | | im 2. Jahr | CHF 4'600.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'800.-- | Automobil-Fachleute | im 1. Jahr | CHF 4'000.-- | | im 2. Jahr | CHF 4'200.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'400.-- | Automobil-AssistentIn | im 1. Jahr | CHF 3'500.-- | | im 2. Jahr | CHF 3'700.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 3'900.-- | Detailhandels-Fachleute | im 1. Jahr | CHF 4'000.-- | | im 2. Jahr | CHF 4'100.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'200.-- | ErsatzteilverkäuferIn | | CHF 4'000.-- | Detailhandels-AssistentIn | im 1. Jahr | CHF 3'700.-- | | im 2. Jahr | CHF 3'800.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'000.-- | | Arbeitnehmende ohne eidg. Fähigkeitsausweis oder Berufsattest im Automobilgewerbe ab dem 20. Altersjahr | CHF 3'700.-- | Kaufmännische Angestellte: Es gelten die Empfehlungen des KV Solothurn Mindestlöhne Lernende ab 1.1.2011: Mitarbeiterkategorie | Lehrjahr | Monatslohn |
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AutomobilmechatronikerIn | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | Automobil-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 635.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'160.-- | Detailhandels-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 635.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | Zusatzlehre (Fachleute MechatronikerIn) | 3. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'400.-- | | 4. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'700.-- | Zusatzlehre (AssistenIn Fachleute) | 2. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre) | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'050.-- | Die Lernenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes). Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2019LohnerhöhungZur Information: Die Paritätische Berufskommission (PBK) befindet jeweils im November jeden Jahres über allfällige Lohnanpassungen. Artikel 21Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten ab der Ende der Probezeit einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes). Artikel 22LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeit und Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich wird ein Lohnzuschlag von 25% gewährt. Nur für angeordnete Überzeit und Überstunden wird ein Zuschlag bezahlt. Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten eidgenössischen Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden. Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZeit | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit (21h00-23h00) | Lohnzuschlag von 25% | Nachtarbeit (23h00-06h00) | Lohnzuschlag von 50% | Samstagsarbeit (Samstag ab 13.00) | Lohnzuschlag von 50% oder Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer | Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag ab 18h00 - Sonntag 23h00) | Lohnzuschlag von 50% | Für regelmässige Nacht- und Sonntagsarbeit (Tankstellen und Verkaufsshops) wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt. Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen. Artikel 14Schichtarbeit / PikettdienstSofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Artikel 15Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2'216h (durchschnittlich 42.5h/Woche, bzw. 8.5h/Tag) Artikel 13FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 25 | Arbeitnehmende über 20 Jahre | 20 | ab 50. Altersjahr | 25 | Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre. Artikel 16 und 17; Zusatzvereinbarung per 1.1.2014bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr | Militärische Ausmusterung | 1 Tag | Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) | Artikel 23bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch (neu ab 2013: 1.Mai ganzer Tag) auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, 1. Mai, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte. Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2014LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / Frühpensionierunglnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Artikel 36Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Link zur Mitgliederliste» GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion Solothurn 2006 (1696 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2019 Autogewerbe Solothurn (80 KB, PDF)
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