Personalverleih Ausbaugewerbe Westschweiz
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.03.2020 /
Publikation gültig ab:
01.03.2020 - 31.12.2023 (Branchen-GAV)
Kriterienauswahl
(32
von
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten: a. Kanton Freiburg: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Plattenlegerarbeiten; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten. b. Kanton Jura und Berner Jura: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura). c. Kanton Neuenburg: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Marmorarbeiten; – Bildhauerarbeiten. d. Kanton Wallis: – Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten. e. Kanton Waadt: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Plattenlegerarbeiten; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Asphaltierung; – Abdichtungsarbeiten; – Spezialarbeiten mit Kunstharzen. f. Genf: – Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei; – Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; – Gipserei und Malerei; – Plattenlegerarbeiten; – Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten; – Dachdeckerei; – Innenverkleidungen; – Marmorarbeiten; – Bildhauerarbeiten; – Innendekorationsarbeiten; – Stoffnäharbeiten; – Einrahmungen, Storenreparatur und –montage; – Asphaltierungsarbeiten; – Abdichtungsarbeiten; – Spezialarbeiten mit Kunstharzen Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absätze 2 und 4betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten: a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: – Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern; – Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln; – Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln; – Parqueterie, als Nebentätigkeit; – Skiherstellung; – Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen; – Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt wird; – Sandstrahlarbeiten, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden; – Abbundarbeiten; – Holzbau und Montage von Holzfertighäusern; – Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden. b. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen und Spiegelunter-nehmen ausgeführt werden. c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören: – Staff und dekorative Elemente; – Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung; – Anbringung von Tapeten; – Aussenisolation; – Holzimprägnierung und Verarbeitung; – Sandstrahlarbeiten; – Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden. d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt wer-den. e. Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Bodenlegern und Parkettlegern ausgeführt werden. f. Dachdeckerei. Dazu gehören: – Alle Arbeiten an der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung); – Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den. g. Innenverkleidungen. h. Marmorarbeiten. i. Bildhauerarbeiten. j. Innendekorationsarbeiten. k. Stoffnäharbeiten. l. Einrahmungen, Storenreparatur und –montage. m. Asphaltierungsarbeiten. n. Abdichtungsarbeiten. o. Spezialarbeiten mit Kunstharzen. Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 1persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen(miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 Absatz 3AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneJe nach Kanton, Beruf und Einreihung (4 Lohnklassen), für detaillierte Informationen vgl. Anhang II: Mindestlöhne. Lernende im Kanton Genf: Vgl. Anhang V Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum) Artikel 18; Anhang II und VLohnkategorienLohnklasse | Beschreibung | Bemerkungen |
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W/WM | Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. | | A | Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens dreijährige Berufsbildung berechtigt zu folgender Entlohnung: erstes Jahr Berufserfahrung –12%, zweites Jahr Berufserfahrung –10%, drittes Jahr Berufserfahrung: –8% gemäss Lohnklasse A. Das vierte Jahr Berufserfahrung in der entsprechenden Branche berechtigt zu Lohnklasse A. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. | B | Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Bemerkungen) | Eine im Ausland erworbene, mindestens zweijährige Berufsbildung, zusammen mit zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche entsprechen dem Niveau eines eidgenössischen Berufsattests (EBA) und berechtigen zu einer Entlohnung nach Lohnklasse B. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. | C | Hilfsarbeiter und Aushilfen | Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. | Der Arbeitnehmer, der seine Berufsbildung im Ausland erworben hat, kann sich vom Staatssekretariat für Bildung-, Forschung und Innovation (SBFI) eine Niveaubestätigung ausstellen lassen, oder gemäss ... Abs. 4, 5 oder 6 die erworbene Ausbildung in der betreffenden Branche bei Arbeitsantritt beim Arbeitgeber geltend machen. Auf Antrag können die Kosten für die Niveaubestätigung vom paritätischen Fonds für Berufs- und Weiterbildung übernommen werden. Bei Zweifelsfällen ist die kantonale paritätische Kommission zuständig, um über die Gültigkeit und die Dauer der erworbenen Erfahrung sowie die Niveaubestätigung zu entscheiden, sei es auf Anfrage des Arbeitnehmers, oder des Arbeitgebers, sei es vor oder während des Arbeitsantritts. Um die Anstellung von jungen Arbeitskräften mit EFZ im Ausbaugewerbe zu fördern, gelten die in den Spalten II und III des Anhangs II des vorliegenden GAV angegebenen Reduktionen nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird, der derzeit mindestens 1 Lehrling in einer der dem vorliegenden GAV unterstellten Branchen ausbildet oder in den 2 vorangegangenen Jahren ausgebildet hat. Artikel 18LohnerhöhungAb 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Die Effektivlöhne aller Arbeitnehmer werden um 0.3% erhöht. Berechnungsgrundlage ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2019. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 des Anhangs IX zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen. Anhang IX: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: IIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes). Artikel 19LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitStandardarbeitszeit Als «Überstunden» gelten Stunden, die zwischen 41 und 45 Arbeitsstunden geleistet wurden. Als «Überarbeitszeit» gelten Stunden, die über den Grenzwert von 45 Stunden hinaus geleistet wurden. Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. Das Unternehmen verfügt während des Kalenderjahrs über eine Bandbreite von bis zu 80 Überstunden. Die Vergütung der Arbeitsstunden gemäss Standardarbeitszeit ist unter Artikel 13 Abs. 1 definiert. Entlohnung der Überstunden Die Überstunden sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. b (zwischen 41 und 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: Die effektiv gearbeiteten Stunden werden jeden Monat nach dem vereinbarten Stundenlohn ohne Zuschlag bezahlt (Standardstunden und Überstunden).
Art der Überstunden | Lohnzuschlag |
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Überstunden, die im Jahresverlauf insgesamt 80 Stunden übersteigen | 25% | Überstunden, die der Arbeitnehmer zwischen 22h00 – 06h00 leistet | 100% | Überstunden, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17h00 bis Montag um 06h00 leistet | 100% | Überstunden, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% | Am Ende des Kalenderjahres kann der Saldo der Überstundenarbeit (1–80 Stunden) entweder bezahlt (in diesem Fall ist nur noch der Zuschlag von 25% fällig) oder in Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kompensiert werden; dies muss bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen (der Arbeitnehmer wird dann während seiner Freizeit nicht entlohnt). Sollte es in letzterem Fall zu keiner Übereinkunft kommen, beschliesst der Arbeitgeber eine zwingende Kompensation der ersten 40 Stunden. Die Pflicht des Arbeitgebers 41 Wochenstunden zu bezahlen ist in jedem Fall bis zum 31. März des folgenden Jahres, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, garantiert. Wenn die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer ist als ein Kalenderjahr, gelten die obgenannten Bestimmungen prorata temporis (die Bandbreite wird dementsprechend verkürzt). Die Anwendung der Punkte e) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Entlohnung der Überarbeitszeit Die Stunden der Überarbeitszeit sind unter Art. 12 Abs.1, Bst. c (mehr als 45 Stunden) definiert. Sie werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Art der Überarbeitszeit | Lohnzuschlag |
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Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 06h00 und 22h00 geleistet werden | 25% | Für Stunden, die in Überarbeitszeit zwischen 22h00 und 06h00 geleistet werden | 100% | Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer von Samstag ab 17:00 Uhr bis Montag um 06:00 Uhr | 100% | Für Überarbeitszeit, die der Arbeitnehmer während der vertraglich festgelegten Feiertage leistet | 100% | Flexible Arbeitszeit (Bedingungen unter «Arbeitszeit») Liegt die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zwischen 2'132 Stunden (177.7 x 12 Monate) und 2'212 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden. – Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer, – Vergütung ohne Zuschlag. Stunden, die über das obgenannte Maximum hinaus geleistet werden, gelten als Überarbeitszeit. Sie werden in Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch 10% zusätzliche Freizeit ausgeglichen, oder durch einen Lohnzuschlag von 25% entgolten. Liegt die Anzahl der Minderstunden zwischen 2'052 und 2'132 Stunden, so muss einvernehmlich eine der beiden folgenden Massnahmen getroffen werden: – Die Minderstunden werden auf das folgende Jahr übertragen. – Die Anzahl der Minderstunden wird nicht kompensiert. Im Sinne der obgenannten Bestimmungen werden die Stunden bei Beendigung des Arbeitsvertrags im Jahresverlauf pro rata Die Anwendung der Punkte d), e), f) und g) dieses Absatzes ist in jedem Fall Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Artikel 12 Absätze 1b–d, f und g; Artikel 13 Absätze 2 und 3; Artikel 14d–gNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAls verschobene Stunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die ausserhalb der in Art. 12 Abs. 1 geregelten ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden und einem ganzen Arbeitstag entsprechen. Verschobene Stunden werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt:
Zeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (22h00 – 06h00) | 50% | Samstag bis Montag (17h00 – 06h00) | 100% | vertraglich festgelegten Feiertage | 100% | Artikel 17Schichtarbeit / PikettdienstIn Betrieben ist Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) am Tag und am Abend, d.h. von 06h00 bis 22h00, gestattet. Sie muss mindestens 1 Woche im Voraus bei der kantonalen paritätischen Berufskommission angemeldet werden. Schichtarbeit (2 x 8,2 Stunden) während der Nacht, am Wochenende und auf Baustellen ist nicht erlaubt. Eine Pause von einer halben Stunde wird bezahlt und gilt als Arbeitszeit. Artikel 16SpesenentschädigungEntstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche:
Bedingung | Entschädigung |
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Wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann | CHF 18.-- | Wenn er sein privates Fahrzeug benutzt | Rückerstattung der Transportkosten | Wenn er am Abend nicht heimkehren kann | Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft | Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert. Rückerstattung von Fahrzeugkosten Benutzt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers sein privates Fahrzeug für berufliche Zwecke, so hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung pro Kilometer |
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Auto | CHF 0.65 | Motorrad/Kleinmotorrad | CHF 0.30 | Motorfahrrad | CHF 0.15 | In diesen Entschädigungen inbegriffen sind sämtliche Kosten und Versicherungsprämien. Der Arbeitnehmer schliesst eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug ab. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, hat er auch für den Unterhalt und die Benutzungskosten aufzukommen. Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf)
Spesenart | Entschädigung |
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Pauschalentschädigung für Reisespesen, ausserhalb eingenommene Verpflegung und Werkzeug | CHF 18.-- pro Arbeitstag | Die Entschädigung wird in folgenden Fällen auf CHF 9.-- (50-prozentige Kürzung der Gesamtentschädigung) herabgesetzt: – für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt, oder im Lager arbeiten, – für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % oder weniger ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten, – bis zum 31. Dezember 2020, wenn vom Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Diese Entschädigung verfolgt das Ziel, die Kosten der Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu decken. Unter Werkzeug fallen die Wartung und der Ersatz des persönlichen Handwerkzeugs. Artikel 23weitere ZuschlägePauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf) Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um CHF 0.50 erhöht. Artikel 23.2Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, gemäss den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Bedingungen eine Standardarbeitszeit oder eine flexible Arbeitszeit einzuführen. Standardarbeitszeit a) Das Unternehmen kann die wöchentliche Arbeitszeit, von Montag bis Freitag, von mindestens 39 bis zu höchstens 45 Stunden selber festlegen d) Am Ende jedes Monats erhält jeder Arbeitnehmer eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Überstunden und der Überarbeitszeit. e) Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V. i) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen. Flexible Arbeitszeit Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden. b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt. c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden. d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren. e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert. f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V. g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorgelegt. h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Arbeitszeit. i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstunden pro Tag verrechnet. j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endabrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwendig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen. Genfer Zusatzvereinbarung Zusätzlich zu Art. 12 haben die Arbeitnehmer im Verlauf des Vormittags Anrecht auf eine Pause von 10 Minuten; sie dürfen ihren Arbeitsplatz aber nicht verlassen. – In Abweichung zu Art. 12 Abs. 1 Bst. e): «Der ordentliche Arbeitszeitabschnitt bewegt sich zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr». – In Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 Bst. f): «Die flexible Arbeitszeit kann sich nur von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bewegen». Sonderregelungen betreffend die Arbeitsdauer und Arbeitszeit Jedes Unternehmen, das von der Arbeitsdauer und der Arbeitszeit gemäss Art. 12 dieses Vertrages abweichen muss, hat vorgängig ein begründetes Gesuch beim Sekretariat der kantonalen paritätischen Berufskommission einzureichen (…). Das Sekretariat gibt dem Unternehmen den Entscheid des kantonalen paritätischen Berufskommission. (…) Es werden keine Sonderregelungen genehmigt, die lediglich dazu dienen, Arbeitsrückstände aufzuholen, die auf eine mangelhafte Organisation und/oder eine zu knappe Planung des Bauleiters bzw. seines Vertreters zurückzuführen sind. Artikel 12 Absätze 1a, 1e und 2; Artikel 15; Anhang V: II. ArbeitszeitFerienAlter | Ferien | in % des Grundlohns (*1) |
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Bis zum 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.64% (5/47) | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 30 Arbeitstage | 13.04% (6/46) | Lehrlinge Kt. Genf | 6 Wochen, davon 1 Woche am Ende des Kalenderjahres | | (*1) je nach den effektiv gearbeiteten Stunden, einschliesslich Feiertagen, berechtigten Absenzen und Überstunden, jedoch ohne Berücksichtigung der Zuschläge. Artikel 20; Anhang V: Artikel 3bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 3 Tage | Tod des Vaters, der Mutter, eines Bruders, einer Schwester, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter | 2 Tage | Tod der Grosseltern | 1 Tag | Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin oder eines Kindes | 3 Tage | Orientierungstag der Armee (zusätzlich bezahlte Tage: Art. 41 Abs. 1 Bst. a) | 1 Tag | Entlassung aus dem Militärdienst | ½ Tag | Umzug | 1 Tag unbezahlt | Die Entschädigung geht zulasten des Arbeitgebers. Sie wird mit dem Lohn der laufenden Lohnperiode entrichtet. Artikel 25bezahlte FeiertageDie Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung für höchstens 9 vertragliche oder gesetzliche Feiertage, die den tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden entspricht. FR katholischer Teil: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten FR reformierter Teil: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Weihnachten und 26. Dezember GE: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Genfer Bettagdonnerstag, Weihnachten und 31. Dezember JU: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten Berner Jura: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten NE: 1. Januar, 1. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag und Weihnachten Im Kanton Neuenburg, wenn der 1. Januar beziehungsweise Weihnachten am Sonntag sind, werden der 2. Januar beziehungsweise der 26. Dezember als Feiertage betrachtet. VS: 1. Januar, 19. März, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten VD: 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Bettagmontag und Weihnachten Im Kanton Waadt ist der Freitag nach Auffahrt ein arbeitsfreier Tag und gehört in den Jahren, in denen nicht alle Feiertage entschädigt werden, zu den entschädigungspflichtigen Feiertagen. Artikel 21; Anhang IIILohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungFrühzeitiger Altersrücktritt ab 62 Jahren möglich und in einem besonderen GAV geregelt (Kollektivvertrag für den frühzeitigen Altersrücktritt im Westschweizer Ausbaugewerbe CCRA) Artikel 38Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Commission professionnelle paritaire romande (CPP-SOR)» GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz 2019 (908 KB, PDF)» Anhang VII 2019 (100 KB, XLSX)» Anhang IX 2020 (Anhang existiert nicht in deutscher Sprache) (938 KB, PDF)
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