Personalverleih Insel Gruppe
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.05.2016 - 31.12.2018 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
27.02.2017 /
Publikation gültig ab:
01.04.2017 - 31.12.2017 (Branchen-GAV)
GAV wird per 01.01.2018 ersetzt durch den neuen GAV Berner Spitäler und Kliniken
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichUniversitätspital Inselspital und SNB Spital Netz Bern AG mit den Standorten Aarberg, Belp, Münsingen, Riggisberg und in der Stadt Bern das Tiefenauspital.betrieblicher GeltungsbereichDem betrieblichen Geltungsbereich unterstellt ist die Insel Gruppe AG unter Ausschluss sämtlicher Tochtergesellschaften der Insel Gruppe AG. Artikel 2.1 Abs. 7persönlicher GeltungsbereichGilt für die bei der Arbeitgeberin voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehenden Mitarbeitenden, die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind. Die Parteien der GAV Insel Gruppe erklären sich einverstanden damit, dass die Mitarbeitenden, die nicht in den vertragsschliessenden Personalverbänden organisiert sind, im Rahmen von Art. 2.1 Abs. 2 unter diesen GAV der Insel Gruppe fallen. Mitarbeitende mit einer speziellen Funktion können aufgrund von Regelungen, die von den vertragsschliessenden Parteien (Arbeitgeberin und Personalverbände) vereinbart werden, vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Der GAV der Insel Gruppe ist nicht anwendbar für: a. Mitarbeitende des oberen Kaders der Insel Gruppe AG (gemäss Reglement für das obere Kader der Insel Gruppe AG) b. Leitende Ärztinnen und Ärzte und Spitalfachärztinnen und -ärzte I (mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit) c. Lernende mit kantonalem Lehrvertrag, Praktikantinnen und Praktikanten, Medizinstudenten (cand.med.) und Studierende der Pflege Für Lernende, gelten die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen gesetzlichen Grundlagen. Artikel 2.1 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneJede Berufsgruppe und die einzelnen Funktionen sind einer Gehaltsklasse zugeordnet. Die Gehaltsstufen bilden den variablen Teil des Gehaltssystems. Das Grundgehalt entspricht dem Minimalgehalt jeder Funktion. Gehaltsklasse (vgl. Funktionsumschreibung) | Jahresgehalt inkl. 13. Gehalt (ab. 1.4.2016) | Monatsgrundgehalt (ab 1.4.2016) |
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01 | CHF 46'331.35 | CHF 3'563.95 | 02 | CHF 46'955.35 | CHF 3'611.95 | 03 | CHF 47'688.55 | CHF 3'668.35 | 04 | CHF 48'538.10 | CHF 3'733.70 | 05 | CHF 49'516.35 | CHF 3'808.95 | 06 | CHF 50'635.65 | CHF 3'895.05 | 07 | CHF 51'907.05 | CHF 3'992.85 | 08 | CHF 53'340.95 | CHF 4'103.15 | 09 | CHF 54'948.40 | CHF 4'226.80 | 10 | CHF 56'743.70 | CHF 4'364.90 | 11 | CHF 58'737.25 | CHF 4'518.25 | 12 | CHF 60'940.10 | CHF 4'687.75 | 13 | CHF 63'367.20 | CHF 4'874.40 | 14 | CHF 66'026.35 | CHF 5'078.95 | 15 | CHF 68'935.75 | CHF 5'302.75 | 16 | CHF 72'101.90 | CHF 5'546.35 | 17 | CHF 75'543.00 | CHF 5'811.00 | 18 | CHF 79'269.45 | CHF 6'097.65 | 19 | CHF 83'293.60 | CHF 6'407.20 | 20 | CHF 87'629.10 | CHF 6'740.70 | 21 | CHF 92'287.65 | CHF 7'099.10 | 22 | CHF 97'284.85 | CHF 7'483.45 | 23 | CHF 102'632.40 | CHF 7'894.80 | 24 | CHF 108'343.95 | CHF 8'334.15 | 25 | CHF 114'432.50 | CHF 8'802.50 | 26 | CHF 120'913.00 | CHF 9'301.00 | 27 | CHF 127'796.50 | CHF 9'830.50 | 28 | CHF 135'098.60 | CHF 10'392.20 | 29 | CHF 142'834.25 | CHF 10'987.25 | 30 | CHF 151'015.80 | CHF 11'616.60 | Grundsätzlich wird das Gehalt im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann es im Stundenlohn ausgerichtet werden. Festlegung des Anfangsgehaltes: Für die Festlegung des Anfangsgehalts zählen volle Praxisjahre, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt dienlich sind. Ein Praxisjahr wird in der Regel mit einer bis vier Gehaltsstufen angerechnet. Dabei sind Vorbildung, Erfahrung, Fähigkeiten, der interne Vergleich sowie die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Andere berufliche oder nichtberufliche Tätigkeiten, insbesondere Kindererziehung, werden mit einer Gehaltsstufe für zwei volle Jahre, höchstens aber mit zehn Gehaltsstufen, angerechnet. Für die Gehaltseinreihung von Teilzeitbeschäftigten gelten die gleichen Kriterien wie bei den zu einem vollen Pensum angestellten Mitarbeitenden. Artikel 13.2 Abs. 4 und 6; Ausführungsbestimmungen (AB): Gehaltsordnung; Gehaltsklassentabelle ab 1.4.2016; Funktionsumschreibungen gemäss Gehaltsordnung GAV für das Personal bernischer SpitälerLohnkategorienGrundsatz: Während der 2-jährigen Geltungsdauer dieses GAV gilt die bisherige Einreihungspraxis. Der Besitzstand ist gewährleistet. Im Minimum gelten die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal Bernischer Spitäler (GAV BE). Gemäss Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung. Einreihungen / Stellenbezeichnungen / Stellenbeschreibungen vom 1.1.2014 Für Assistenzärztinnen- und ärzte gelten bezüglich Gehaltsentwicklung die Bestimmungen der «Verordnung über die Anstellung der Assistenzärztinnen und Assistenz-ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen» (AAOPV). Artikel 13.1, 13.2 Abs. 3, Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung (Einreihungen / Stellenbezeichnungen / Stellenbeschreibungen vom 1.1.2014)LohnerhöhungPer 1.4.2017: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Lohnsumme wird individuell verteilt. Per 1.4.2016: Steigerung der Lohnsumme von 1% (0.3% individuell, 0.1% strukturell) Gehaltsentwicklung: Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal Bernischer Spitäler (GAV BE) verhandeln eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen. Die Insel Gruppe AG übernimmt als Minimum die prozentuale Lohnsummenerhöhung des GAV BE. Gesamtarbeitsvertrag für die Insel Gruppe AG, Stand 01.01.2016 27. Diese Gesamtsumme richtet sich nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aus den Tarifverhandlungen, der wirtschaftlichen Gesamtsituation und der Geschäftsentwicklung der Insel Gruppe AG. Die internen Personalverbände werden konsultiert und spätestens im April über die Verwendung informiert. Die individuelle Gehaltsentwicklung erfolgt abhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Geschäftsentwicklung der Insel Gruppe AG sowie von der Erfahrung und der Leistung der Mitarbeitenden. Die Modalitäten der Gehaltsentwicklung werden jährlich durch die Vertragsparteien festgelegt. Scheitern die Gesamtverhandlungen und können sich die Vertragsparteien nicht einigen, wird die Pariko angerufen. Artikel 13.5 und 13.6; Lohnrunden 2016, Lohnrunde 2017Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDas 13. Monatsgehalt wird in der Regel je hälftig mit dem Juni- bzw. Dezembergehalt oder pro rata temporis gemäss Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Anerkennung geleisteter Dienstjahre: Bis zum 31.12.2015 geleistete und angerechnete Dienstjahre werden bei unterbruchsfreiem Übertritt vom Inselspital oder der Spital Netz Bern AG in die Insel Gruppe AG per 01.01.2016 gemäss Personalstammblatt übernommen. Bei einem Wiedereintritt werden die Dienstjahre, welche ab dem 01.01.2016 für die Insel Gruppe AG getätigt und angerechnet wurden, berücksichtigt. Dasselbe gilt für Dienstjahre, die bis zum 31.12.2015 beim Inselspital oder der Spital Netz Bern AG geleistet und angerechnet wurden, wobei jeweils die Dienstjahre des letzten Arbeitgebers vor dem Austritt angerechnet werden. Eine kumulative Anrechnung der beim Inselspital und Spital Netz Bern AG geleisteten Dienstjahre findet nicht statt. Im Übrigen ist die Weisung betreffend Dienstaltersgeschenke für die Anrechenbarkeit der geleisteten Dienstjahre verbindlich. Die Dienstaltersgeschenke gestalten sich wie folgt: Nach Vollendung des – 5. Anstellungsjahres: 3 Tage – 10. Anstellungsjahres: 5 Tage – 15. Anstellungsjahres: 10 Tage – 20. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 25. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 30. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 35. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* – 40. Anstellungsjahres: 22 Tage oder CHF 4‘000.— (brutto)* *Es kann ein Teil des Dienstaltersgeschenkes in Tagen und ein Teil in Geld bezogen Funktionszulage, Stellvertretungszulage: Bei Ausübung einer besonderen Funktion oder Vertretung einer vorgesetzten Person wird eine entsprechende Funktionszulage nur dann ausgerichtet, wenn diese Aufgabe nicht bereits mit der Gehaltseinreihung berücksichtigt ist. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Funktionszulagen erlässt die Arbeitgeberin separate Regelungen. Artikel 13.7 Abs. 3, Artikel 14.2 und Artikel 16; Weisung betreffend Dienstaltersgeschenke für die Anrechenbarkeit der geleisteten DienstjahreLohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Gehalts, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen. Bei der Kompensation von Überstunden haben Mitarbeitende ein Mitspracherecht. Für kurzfristige Kompensationen (kürzer als 48 Stunden) braucht es das Einverständnis der betroffenen Mitarbeitenden. Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel: Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50, sofern diese aus strukturellen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind. Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine Poolbeteiligung von mindestens CHF 24‘000.– pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt. Artikel 11.3 und 11.4Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNachtarbeit (20:00 - 06:00) - bis Gehaltsklasse 20: Zulage von CHF 6.--/h zuzüglich 10.5% Ferienzuschlag - neu ab 1.4.2016: bis Gehaltsklasse 25: Zulage von CHF 6.--/h Wochenend- und Feiertagsarbeit (SA 12:00 - 20:00; SO und gesetzliche Feierage 06:00 - 20:00) - neu ab 1.4.2016: bis Gehaltsklasse 25: Zulage von CHF 6.--/h Es erfolgt keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstzulagen. Vorbehalten bleiben die Zulagen und Zeitgutschriften gemäss Arbeitsgesetz. Zulagen im Ferienlohn: Die Nacht-, Wochenend- und Pikettzulagen werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet Es gelten die Bestimmungen der Weisung Pikettdienst der Insel Gruppe AG. Artikel 2.3, 12.3 und 14.3; Ausführungsbestimmungen (AB) Inkonvenienzenregelung, Lohnrunde 2016Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst: Für diese Dienste werden Zeitgutschriften gesprochen und Zuschläge ausgerichtet. Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an Mitarbeitende und dessen Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, hat der Mitarbeitende Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerechnet. Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. Einzelne Mitarbeitende dürfen in einem Zeit-raum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten. Zulagen im Ferienlohn: Die Nacht-, Wochenend- und Pikettzulagen werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet Artikel 2.3, 11.5, 11.6 und 12.4 ; Ausführungsbestimmungen (AB) Inkonvenienzen-Regelung; Bestimmungen der Weisung Pikettdienst der Insel Gruppe AGSpesenentschädigungDie Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen gilt die Weisung betreffend Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Reisen der Insel Gruppe AG. Artikel 17, Weisung betreffend Entschädigung für Unterkunft, Verpflegung und Reisen der Insel Gruppe AGArbeitszeit und freie TageArbeitszeitIm Allgemeinen: Die Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42h/Woche. Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt: Sollarbeitszeit von 50h/Woche (4h explizite Weiterbildung/ 1 zusätzliche Kompensationswoche/ allfällige Minusstunden spätestens bei Austritt verfallen, sofern im Jahresschnitt über 42h/Woche gearbeitet) Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel: Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt gilt eine Sollarbeitszeit von 46h/Woche (7 bzw. 10 Kompensationstage gewährt/ 5 Fortbildungstage/mit Blick auf die Vorgaben zum Erhalt des Facharzttitels bis zu 10 Tagen Fortbildung) Bezahlte Pausen: Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; diese Pausenzeit wird in zwei Pausen von je 15 Minuten bezogen c. eine Stunde bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Diese Pause beinhaltet zwei Mal 15 Minuten Kurzpause und 30 Minuten Essenspause. Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Einsatzbereitschaft angeordnet, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten, bzw. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. In diesem Fall gilt diese Pause als Arbeitszeit. Übergangsbestimmungen: Die bezahlte Mittagspause bei einer geplanten Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gemäss Art. 11.7 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 und 11.8 wird während der befristeten Geltungsdauer dieses GAV der Insel Gruppe den Mitarbeitenden des heutigen Inselspitals nicht gewährt. Den Mitarbeitenden der heutigen SNBe AG wird sie jedoch weiterhin gewährt. Umgekehrt erhalten die Dienstärztinnen und –ärzte im heutigen Inselspital auch weiterhin die Verpflegungsentschädigung. Ruhezeiten: - Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen. - Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten. - Bei der Dienstplanung ist auf eine ausgewogene Zuteilung zustehender freier Tage zu achten. - Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf zwei, wenn möglich zusammenhängende freie Tage pro Woche. - Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens ein, in der Regel zwei freie Wochenenden pro Monat. - Der Bezug von Ruhetagen ist zeitneutral. Es entstehen weder Plus- noch Minuszeiten. Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit. Artikel 11, Art. 28 Abs. 2 Übergangsbestimmungen, Weisung betreffend Arbeitszeit für nichtärztliches Personal, Weisung betreffend Arbeitszeit der Assistenzärzte und –Ärztinnen, Weisung betreffend Arbeitszeit Oberärzte und –ärztinnen der Insel Gruppe AGFerienAlter | Anzahl Ferientage |
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bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 27 Arbeitstage | bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage | vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird | 27 Arbeitstage | vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird | 32 Arbeitstage | Für Ärztinnen und Ärzte kommen die Kompensationswochen hinzu. Bei der Festlegung der Ferien ist auf einen gesicherten Betriebsablauf und auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen. Ferienwünsche sind jeweils bis spätestens 1. März der vorgesetzten Stelle zu melden. Die vorgesetzte Person hat das Recht, wo nötig Ferienbeginn und -dauer zu bestimmen. Jährlich sind mindestens einmal zwei zusammenhängende Wochen Ferien zu beziehen oder anzuordnen. Übertragung von Ferien: Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen. Auszahlung von Ferien: Die Auszahlung von Ferien ist grundsätzlich untersagt. Einzig Ferien, die aus betrieblichen Gründen oder infolge Krankheit oder Unfall nicht vor einem Austritt aus der Insel Gruppe AG bezogen werden können, werden ausbezahlt (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Zulagen im Ferienlohn: Die Nacht-, Wochenend- und Pikettzulagen werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Krankheit und Unfall während der Ferien: Krankheit oder Unfall, welche/r den vorgesehenen Ferienantritt verhindert und überdauert, gibt Anspruch auf Ferienverschiebung. Wird die Erholungszeit wegen Krankheit oder Unfall mehr als 3 Tage verhindert und ärztlich bescheinigt, gibt dies Anspruch auf Nachgewährung der Ferien. Artikel 12bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Folgende, bei der vorgesetzten Stelle beantragten Urlaube, werden ohne Gehaltsabzug und ohne Kürzung der Ferien pro Kalenderjahr und zum Zeitpunkt des Ereignisses gewährt: Anlass | bezahlte Tage |
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Eigene Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft | 2 Tage | Teilnahme an der Hochzeit von eigenen Kindern/Eltern | 1 Tag | Schwere Erkrankung oder Tod von Lebenspartner/in, Kindern, Eltern oder Schwiegereltern | bis 4 Tage | Todesfall von Geschwistern/Grosseltern | 1 Tag | Blutspenden/Plättchenspende | benötigte Zeit | Wohnungswechsel | 2 Tage | Zimmerwechsel | 1 Tag | Delegiertenversammlungen der in der Insel Gruppe AG vertretenen Personalverbände und Vorsorgeeinrichtungen | bis 2 Tage | Vorstandsmitglieder der Personalverbände | bis 3 Tage | Militärische Ausmusterung/Waffen- und Kleiderinspektion | 1 Tag | Einsatz bei Katastrophen (Unwetter, Feuerwehr) | bis 4 Tage | für dringende private/familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erledigen lassen (z.B. für Behördengänge, Wahrnehmen von Gerichtsterminen, Absolvieren der Fahrprüfung) | benötigte Zeit | Arzt-, Zahnarztbesuche und ärztlich verordnete Therapien: (nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit und zu einer Randstunde) | max. 2 Stunden | Die Gesamtheit der bezahlten Urlaube ist auf 6 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden. Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien werden diese nachgewährt. Weiter werden ohne Anrechnung an die Höchstzahl gewährt: Anlass | bezahlte Tage |
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Vaterschaftsurlaub | 10 Arbeitstage | Ausübung öffentlicher Ämter, soweit die dafür erforderliche Zeit in die übliche Arbeitszeit fällt | bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr | Artikel 12.11; Weisung Vaterschaftsurlaubbezahlte FeiertageFolgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. Dezember und 31. Dezember. Vortag von Karfreitag/Auffahrt/1. August (falls kein Samstag/Sonntag): Arbeitsschluss 1 Stunde vorverlegt. Zibele-Märit: Arbeitsschluss 2 Stunden vorverlegt. 1. Mai: halber Tag frei (jedoch unbezahlt). Nachgewährung von Feiertagen: Fallen die Feiertage in die Zeit der Ferien, so werden sie nachgewährt, soweit diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Die Arbeitszeit an konfessionellen Feiertagen richtet sich nach dem allgemeinen Brauch am Arbeitsort. Mitarbeitende, die einer anderen Konfession angehören als diese an ihrem Arbeitsort üblich ist, können die Gottesdienste ihrer besonderen Feiertage besuchen. Nehmen sie über die Zeit des Gottesdienstes hinaus frei, ist diese Freizeit mit aufgelaufener Überstunden zu kompensieren, an die Ferien anzurechnen oder durch zusätzliche Arbeitszeit auszugleichen. Artikel 12.9 und 12.10LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. Vaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungWünscht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ganze oder teilweise Pensionierung vor Erreichen des AHV-Alters aus persönlichen Gründen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse). Bei vorzeitigen Pensionierungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen, vgl. 'Massnahmen bei strukturellen und wirtschaftlichen Problemen' Artikel 7.9, 22 und 25.2Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (mind. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» GAV der Insel Gruppe 2016 (560 KB, PDF)» Gehaltsklassentabelle ab 1. April 2016 Inselspital Bern (713 KB, PDF)» Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung (Einreihungen/Stellenbezeichnungen/Stellenbeschreibungen) (610 KB, PDF)
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