Personalverleih Flexibler Altersrücktritt Bauhauptgewerbe
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.04.2019 /
Publikation gültig ab:
01.04.2019 - 31.12.2024 (Branchen-GAV)
Kriterienauswahl
(32
von
32)
Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile | Löhne / MindestlöhneLohnkategorienLohnerhöhung | Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeLohnauszahlung |
Lohnzuschläge | Überstunden / ÜberzeitNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitSchichtarbeit / Pikettdienst | Spesenentschädigungweitere Zuschläge |
Arbeitszeit und freie Tage | ArbeitszeitFerien | bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)bezahlte Feiertage |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis. Ausgenommen sind: a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen; b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf; c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen; d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt; e. {aufgehoben} Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3betrieblicher Geltungsbereich4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten) der folgenden Bereiche: a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung); e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich; f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe; g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; h. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und /oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigten, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4persönlicher Geltungsbereich5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für: a. Poliere und Werkmeister; b. Vorarbeiter; c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.; d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse); e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind; f. ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden; g. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a-g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält. Ausgenommen sind ferner: – Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen), – Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen); – Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungHinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre: Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist. AVV: Artikel 48c Eintrittsalter: ab Vollendung des 60. Altersjahres Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ): - das 60. Altersjahr vollendet hat - das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat - während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und - die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt. Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er: a. innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen und/oder b. innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach Buchstabe a aber erfüllt. Leistungen: Überbrückungsrente: Sockelbetrag CHF 6'000.-- pro Jahr, + 65% des letzten durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen. Die Überbückungsrente darf die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres; das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente. Ersatz von Altersgutschriften BVG: Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 6% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 6% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. Keinen Anspruch auf diese Beiträge haben Rentenberechtigte, die vor dem Beginn der FAR-Rente oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersente ihrer letzten Pensionskasse ausrichten lassen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten und können mit ausstehenden Überbrückungsrenten verrechnet werden. Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente: Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen. Härtefallersatzleistungen (in Härtefällen, die nach dem 1.1.06 eintreten): Anspruch auf diese Leistungen haben Arbeitnehmende die kumulativ das 50. Altersjahr vollendet, das 60. aber noch nicht erreicht haben; während 20 Jahren, davon die letzten 7 ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet haben; unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe ausgeschieden sind (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA). Die Leistung besteht in einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Sie beträgt in der Regel CHF 1'000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet hat. Erlaubte Tätigkeiten: Während dem Bezug einer Überbrückungsrente bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG zuzüglich 30% nicht übersteigt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle nach BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und kann mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet werden. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG liegt, erlaubt. Artikel 7-22 Übergangsbestimmungen (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt): 4 Die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR; 6 Die Gleisbaubetriebe, die aufgrund der Veränderung des betrieblichen Geltungsbereichs gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Bundesratsbeschluss neu dem GAV FAR unterstellt sind, haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt, sofern sie für alle Arbeitnehmer sämtliche Beiträge an die Stiftung FAR entrichten. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR. Artikel 28.4 und 28.6Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDer Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,5% des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungsbeitrages werden zusätzlich bis zum 31.12.2019 weitere 0,5% (gesamthaft 2,0%) bzw. ab dem 01.01.2020 weitere 0,75% (gesamthaft 2,25%) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer erhoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 5,5% des massgeblichen Lohnes. Artikel 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Stiftung flexibler Altersrücktritt (FAR-Suisse)» Reglement FAR (Edition 2014) (1321 KB, PDF)» GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR, Edition 2019) (229 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung IX 2016 flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (12 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung X 2018 flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (201 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung XI 2019 flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (174 KB, PDF)
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