Personalverleih Reinigung Westschweiz
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.04.2018 /
Publikation gültig ab:
01.04.2018 - 31.12.2022 (Branchen-GAV)
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungbetrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln. Zu diesen Leistungen gehören: - Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand - Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie - Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt): Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
Fachgebiete | Kategorien | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Berechnungsschlüssel |
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Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | | | N20 | CHF 27.20 | CHF 27.40 | CHF 27.50 | CHF 27.60 | | | N21 | CHF 25.85 | CHF 26.05 | CHF 26.10 | CHF 26.20 | N20 - 5% | | N30 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | | | N4 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | | | N3 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | CHF 22.00 | | | N2 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | | | N1 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.75 | CHF 21.80 | | | N0 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | | Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 19.95 | CHF 20.10 | CHF 20.25 | CHF 20.50 | E3 + CHF 1.-- | | E3 | CHF 18.95 | CHF 19.10 | CHF 19.25 | CHF 19.50 | | Für den Kanton Genf:
Fachgebiete | Kategorien | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Berechnungsschlüssel |
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Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | | | N20 | CHF 27.20 | CHF 27.40 | CHF 27.50 | CHF 27.60 | | | N21 | CHF 25.85 | CHF 26.05 | CHF 26.10 | CHF 26.20 | N20 - 5% | | N30 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | | | N4 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | | | N3 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | CHF 22.00 | | | N2 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | | | N1 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.75 | CHF 21.80 | | | N0 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | | Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 20.60 | CHF 20.85 | CHF 20.95 | CHF 21.05 | E3 + CHF 1.-- | | E3 | CHF 19.60 | CHF 19.85 | CHF 19.95 | CHF 20.05 | | Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl Mitarbeiter | Bruttozuschlag pro Stunde |
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von 3 bis 5 Angestellten | CHF 1.-- | von 6 bis 9 Angestellten | CHF 2.-- | ab 10 Angestellten und mehr | CHF 3.-- |
Lernende | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
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1. Lehrjahr | CHF 890.-- | CHF 910.-- | CHF 910.-- | CHF 940.-- | 2. Lehrjahr | CHF 1'260.-- | CHF 1'290.-- | CHF 1'290.-- | CHF 1'330.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'910.-- | CHF 1'940.-- | CHF 1'940.-- | CHF 1'970.-- | Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet. Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt. Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaires-minimaux) Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Artikel 7 und Anhang 2LohnkategorienAb 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt): Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche | Aufgaben (Anhang 5) | Kategorien | Abschlüsse - Qualifikationen |
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Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | 1-19 | TC | Teamchef | | | N20 | EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche | | | N21 | EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche | | | N30 | Gebäudereiniger EBA | | | N4 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche | | | N3 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche) | | | N2 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche | | | N1 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche | | | N0 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung | Unterhaltsreinigung | 1-15 | E2 | Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) | | | E3 | Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) | Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt: Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig. Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet. Beaufsichtigung: Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E). Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Artikel 6 und 8; Anhang 5LohnerhöhungArtikel 7Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeEin 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten Artikel 9LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird. Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet. Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren. Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt. Artikel 13Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNacht- und Sonntagsarbeit | | Zuschlag |
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Nachtarbeit | | | | regelmässig | Lohnzuschlag von 15% | Sonntagsarbeit | | Lohnzuschlag von 50% | Zuschläge nicht kumulierbar. Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Artikel 14 und 16Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt. Artikel 15SpesenentschädigungTransportentschädigung: Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt: - Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren - oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet. Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs: Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt. Entschädigung für die Mittagsmahlzeit: Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50. Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet. Entschädigung für die Fahrzeit Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit. Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit. Artikel 20Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitmax. 43 Wochenstunden Artikel 10FerienOrt | Alter/Dienstjahre | Ferien | Ferienzuschlag im Stundenlohn |
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alle Kantone | Leute über 20 Jahren | 4 Wochen | 8.33% | | | | | Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt | ab 6. Dienstjahr | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% | | mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre | 4 Wochen und 2 Tage | 9.25% | Kanton Genf | Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% | | ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber | 5 Wochen | 10.64% | Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf: - im 1. Lehrjahr: 8 Wochen - im 2. Lehrjahr: 7 Wochen - im 3. Lehrjahr: 6 Wochen Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben: - im 1. Lehrjahr: 7 Wochen - im 2. Lehrjahr: 6 Wochen - im 3. Lehrjahr: 5 Wochen Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Abwesenheit | Bezahlte Tage |
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Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage | Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Eigene Heirat | 2 Tage | Geburt oder Adoption eines Kindes | 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) | Militärinspektion | 1 Tag | Umzug (max. ein Mal im Jahr) | 1 Tag | Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf | max. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer | Artikel 18bezahlte FeiertageDie Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird. Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen. Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten. Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht. Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Artikel 16; Anhang 3LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz 2018-2021 (353 KB, PDF)
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