Personalverleih Metallgewerbe BL
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.01.2015 /
Publikation gültig ab:
01.01.2015 - 30.11.2015 (Branchen-GAV)
Kriterienauswahl
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmenden der folgenden Gewerbe: a) Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau; b) Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und Reparatur von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen; c) Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden; d) Schlossergewerbe; e) Stahlbaugewerbe. Ausgenommen sind Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes sowie diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie sind. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt unmittelbar für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 genannten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Arbeitgesetzes, die höheren Vorgesetzten beginnend mit der Stufe des Werkmeisters (für die Produktion verantwortlicher Gruppenchef), Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Für Lehrlinge im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeiträge), Artikel 31.4 (Ferienzeitpunkt), Artikel 32 (Feiertage). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne per 1.1.2012 (per 1.11.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
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Metallbauer / Metallbaukonstrukteur EFZ: | | | | 20-21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | 22-24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 25-29 | CHF 26.15 | CHF 4'550.-- | CHF 59'150.-- | 30-39 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | ab 40 | CHF 27.60 | CHF 4'800.-- | CHF 62'400.-- | Schmied / Hufschmied / Landmaschinenmechaniker EFZ: | | | | 20-21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | 22-24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 25-29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- | 30-39 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | ab 40 | CHF 27.30 | CHF 4'750.-- | CHF 61'750.-- | MetallbaupraktikerIn EBA: | | | | ab 18 | CHF 18.95 | CHF 3'300.-- | CHF 42'900.-- | ab 19 | CHF 19.55 | CHF 3'400.-- | CHF 44'200.-- | 20-21 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- | 22-24 | CHF 21.85 | CHF 3'800.-- | CHF 49'400.-- | ab 25 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- | Angelernte im Fachbereich: | | | | 20-21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- | 22-24 | CHF 21.-- | CHF 3'650.-- | CHF 47'450.-- | 25-29 | CHF 22.15 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- | 30-39 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | ab 40 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- | Für Um- und WiedereinsteigerInnen sind die Mindestlöhne nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich. Artikel 37; Zusatzvereinbarung 2014: Artikel 3Lohnerhöhung2014 (per 1.1.2013 allgemeinverbindlich erklärt): Effektive Löhne werden generell um CHF 50.--/Monat erhöht. Hievon können die seit dem 1. Januar 2013 effektiv gewährten individuellen Lohnanpassungen können vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Artikel 36 und 39; Zusatzvereinbarung 2014: Artikel 1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmer erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes. Artikel 41LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitNormale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Artikel 43.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit 20h00-24h00 | 25% | Nachtarbeit 00h00-06h00 | 50% | Sonntags-/Feiertagsarbeit 00h00-24h00 | 100% | Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»): | | - Nachtarbeit | 25% | - Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 44.1+3Schichtarbeit / PikettdienstBei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst»):
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit | 25% | Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 44.1+3SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Bei auswärtigen Arbeit (wenn Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von Werkstatt und/oder vom Wohnort und/oder vom normalen Verköstigungsort entfernt): | | - Mittagszulage | CHF 15.-- | - Taggeld | CHF 60.-- | Für die Benützung eines privaten Fahrzeuges: | | - Personenwagen | CHF -.60 pro km | - bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | - über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km | Artikel 45 und 46; Zusatzvereinbarung 2012: Artikel 4Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit2'086h/Jahr, 174h/Monat, 8,0h/Tag Artikel 26FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende | 5 Wochen | Ab zurückgelegtem 20. Altersjah | 22 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 30; Zusatzvereinbarung 2012: Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 3 Tage | Heirat eines Kindes (sofern auf einen Arbeitstag fallend) | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | | - sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage | - sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag | Rekrutierung, Vorprüfung zur Rekrutierung, Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | je 1 Tag | Gründung oder Umzug eines Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 36.1bezahlte FeiertageVergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr, sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen: - Neujahr - Karfreitag - Ostermontag - 1. Mai - Auffahrt - Pfingstmontag - 1. August (Bundesfeiertag) - Weihnachten (25. Dezember) - Stephanstag (26. Dezember) Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden. Artikel 32 und 33LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungEin gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. Der Arbeitnehmende kann seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden. Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Die Prämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) verbleiben auf der Höhe vor Einführung der Arbeitszeitreduktion, sofern der Arbeitnehmende mindestens 10 Dienstjahre im Betrieb angestellt ist. Artikel 34Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
| |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.50 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristGAV Personalverleih: Artikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe im Kanton Baselland 2001 (374 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2013 Metallgewerbe Baselland (14 KB, PDF)
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