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GAV-Service PVL

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Personalverleih Marmor- & Granitgewerbe Schweiz

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.2021 / Publikation gültig ab: 01.01.2021 - 31.12.2021 (Branchen-GAV)
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.

Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der der in Absatz 2 (im betrieblichen Geltungsbereich) aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Berufskategorienpro Stundepro Monat
V – VorarbeiterCHF 31.29CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre BerufsarbeiterCHF 28.54CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1)CHF 25.84CHF 4'665.--
B – FacharbeiterCHF 27.24CHF 4'914.--
C – HilfsarbeiterCHF 23.56CHF 4'260.--
W – WerkmeisterCHF 6'515.--
(*1) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeMonatslohn
1. LehrjahrCHF 670.--
2. LehrjahrCHF 820.--
3. LehrjahrCHF 1'070.--

Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020

Lohnkategorien

BerufskategorienBeschreibung
W – WerkmeisterArbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden
V – VorarbeiterArbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen
A – BerufsarbeiterArbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen
B – FacharbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger
C – HilfsarbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen
D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz

Artikel 10.2

Lohnerhöhung

2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb an­gestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Ar­beitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzu­lage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.

Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.

Artikel 12

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.

Artikel 9.1 und 9.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Samstagsarbeit (12h00-17h00)50%
Sonn- und Feiertagsarbeit100%
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00)100%

Artikel 9.1

Schichtarbeit / Pikettdienst

1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
Bei Arbeiten auswärtsCHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehrtatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Benützung Motorrad mit SoziusCHF -.30/km
Benützung KleinmotoCHF -.20/km

Artikel 13

weitere Zuschläge

Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

JahrMonatWocheBandbreite pro WocheTag
2'166.3 h180.5h41.5 hBandbreite: 37.5 - 45 h8.3 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8

Ferien

Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung1 Tag

Artikel 21.1

bezahlte Feiertage

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat per 01.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Bundesratsbeschluss vom 07/2018

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.

GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.

GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Marmor- und Granitgewerbe Schweiz 2012 (430 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2018 Marmor- und Granitgewerbe (76 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2020 Marmor- und Granitgewerbe (66 KB, PDF)

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