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GAV-Service PVL

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Personalverleih Hafner- und Plattenlegergewerbe Schweiz

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 27.03.2014 / Publikation gültig ab: 27.04.2014 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile des Hafner- und Plattenlegergewerbes. Darunter fallen ebenfalls selbständige Akkordanten mit Arbeitnehmern.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen ist das kaufmännische Personal.
Gilt auch für unselbständige Akkordanten sowie für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer des Hafner- und Plattenlegergewerbes.

Artikel 1.3

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1.4.2013:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
A: Hafner und Plattenleger (selbständig arbeitende, gelernte Berufsarbeiter, die jede anfallende Arbeit nach Plan ausführen können)CHF 5'150.--
B: Hafner und Plattenleger (gelernte Berufsarbeiter und solche, die die Anforderungen gemäss lit. A nicht erfüllen sowie angelernte Arbeitnehmer)CHF 4'650.--
C: HilfsarbeitCHF 4'090.--
D: Lehrabgänger - im 1. Jahr nach der Lehre (85% von A)CHF 4'378.--
D: Lehrabgänger - im 2. Jahr nach der Lehre (87% von A)CHF 4'481.--
D: Lehrabgänger (ab Sommer 2013) - im 3. Jahr nach der Lehre (94% von A)CHF 4'841.--

Lernende (für im 2013 abgeschlossene Lehrverträge)Monatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 875.--
Im 2. LehrjahrCHF 955.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'200.--
ZusatzlehreCHF 1'510.--

Artikel 12; Zusatzvereinbarung 2015

Lohnerhöhung

Per 1. April 2015:
Sonderbonus von CHF 40.--/Monat für Lohnkategorien A bis D; Mindestlöhne bleiben unverändert im Vergleich zum Vorjahr.

Zur Information:
Wird von den Vertragsparteien jährlich ausgehandelt, per 1. April des folgenden Jahres.

Artikel 12; Zusatzvereinbarungen 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn

Artikel 13

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Bei Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 47 Stunden: Zeitzuschlag von 25%

Artikel 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (20.00-06.00 Uhr)50%
Samstagsarbeit (12:00-20:00)50%
Sonntags- und Feiertagsarbeit (ab 20:00 des Vorabends bis 06:00 des folgenden Tages)100%
Für Arbeiten bei besonders hoher Temperatur und Russ25%

Artikel 14

Spesenentschädigung

Art der SpesenEntschädigung
Bei ganztägiger AbwesenheitCHF 18.-- (sofern nicht für Naturalverpflegung gesorgt ist)
Bei mehrtägiger Abwesenheitdie gesamten Auslagen werden vergütet
Benützung eines öffentlichen FahrzeugesEffektive Kosten
Benützung eines dem Arbeitnehmender gehörenden Fahrzeuges:
- AutoCHF -.60 pro Km
- MotorradCHF -.35 pro Km
- MotorfahrradCHF -.25 pro Km

Artikel 15; Zusatzvereinbarung 2012

weitere Zuschläge

Die Berufsarbeiter der Kategorie A und B arbeiten mit ihrem persönlichen Werkzeug, wobei der Ersatz dieses Werkzeuges bei normaler Abnützung vom Arbeitgeber zu gewährleisten ist. Pinsel, Schwämme, Bürsten, Ersatzblätter für Zahnkellen, Glasschneider, Handsteine und Rutscher sowie das nicht zu persönlichen Ausrüstung gehörende Werkzeug sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitgebern ist überdies empfohlen, den Arbeitnehmern jährlich gratis zwei Überkleider abzugeben.

Artikel 16

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'164 h/Jahr, 41.5 h/Woche
Über die flexible Wochenarbeitszeit (35-47 h) ist die Belegschaft frühzeitig zu informieren.

Artikel 11

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
20. - 49. Altersjahr21 Arbeitstage
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr26 Arbeitstage

Artikel 17

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Todesfall (enge Verwandte)3 Tage
Militär/Inspektion0,5 Tage

Artikel 21

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 9 Feiertage inkl. 1. August, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.50
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%
Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV.

GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

GAV Personalverleih: Artikel 10 und 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA):
- Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen.
- Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA)

GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Siehe Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Hafner- und Plattenlegergewerbe 2000 (137 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2015 Hafner-und Plattenlegergewerbe (297 KB, PDF)
» Convention additionelle 2015 poêlerie-fumisterie et carrelage (350 KB, PDF)

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Produktion (Version 5.4.9)