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GAV-Service PVL

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Personalverleih Plattenlegergewerbe BS und BL

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.06.2012 / Publikation gültig ab: 01.06.2012 - 31.12.2013 (Branchen-GAV)
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Basel-Stadt und Baselland ausgesprochen.

*Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung*
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Basel-Stadt und Baselland ausgesprochen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

betrieblicher Geltungsbereich

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge) in Betrieben oder Betriebsteilen, die vornehmlich Plattenlegerarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

persönlicher Geltungsbereich

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge) in Betrieben oder Betriebsteilen, die vornehmlich Plattenlegerarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung (Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sowie das administrative und kaufmännische Personal.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 2009 (per 1.10.2009 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Gelernte/r, berufstätige/r Plattenleger/in, im 1. Jahr nach der LehreCHF 4566.50CHF 26.35
Dito im 2. Jahr nach der LehreCHF 4877.85CHF 28.15
Dito im 3. Jahr nach der LehreCHF 5343.90CHF 30.85
Dito im 4. Jahr nach der LehreCHF 5'710.--CHF 32.95
Hilfsarbeiter/in nach vollendetem 18. AltersjahrCHF 4'526.40CHF 26.10

Lehrlinge:
LehrjahrMonatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 695.--
Im 2. LehrjahrCHF 980.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 42 und 43; Lohnvereinbarung 2009

Lohnerhöhung

2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne werden generell um 0.5% erhöht.

Artikel 48

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (für im Wochen- oder Monatslohn beschäftigbten Arbeitnehmenden 1 ganzer zusätzlicher Monats-Bruttolohn Ende Jahr, für im Stundenlohn Beschäftigte 8,3% des bezogenen Jahres-Bruttolohnes zusätzlich Ende Jahr).

Artikel 46

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden: Lohnzuschlag von 25%

Artikel 60

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitLohnzuschläge
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00)100%
Samstagarbeitmax. 3 Samstage zuschlagfrei, dann 50% Lohnzuschlag (auch Nachmittage vor Weinachten/Neujahr)
Sonntags-/Feiertagsarbeit100%
Arbeiten am Nachmittag des Fasnachtsmontags und Fasnachtsmittwochs (für BS)25%

Artikel 25 und 60

Spesenentschädigung

Innerhalb einer Wegdistanz von 30km zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort, Monatspauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
Gelernte, berufstätige Plattenleger/innenCHF 250.--
Hilfsarbeiter/innenCHF 230.--
Falls Geschäftsfahrzeug benützt werden kann für Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
Gelernte, berufstätige Plattenleger/innenCHF 200.--
Hilfsarfbeiter/innenCHF 180.--
Chauffeure und LehrlingeCHF 150.--

Ausserhalb der Wegdistanz von 30 km:
besondere Vereinbarungen betr. Rückvergütung effektive Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte.

Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Alle Arbeitnehmende sind berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 64 und 65

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

- Jährliche Brutto-Soll-Arbeitszeit: 2'080h
- Normale wöchentliche Arbeitszeit: zwischen 37,5 und 45h
- Durchschnittliche monatliche Arbeitszeit: 173,33h

Artikel 18 und 19

Ferien

AlterskategorieAnspruch in WochenAnspruch in TagenFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge5 Wochen25 Tage16.65%
Arbeitnehmende ab 20. Altersjahr4 Wochen20 Arbeitstage8.33%
Arbeitnehmende nach Erreichen des 45. Altersjahrs5 Wochen25 Arbeitstage10.65%

Artikel 28

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassAnzahl bezahlte Tage
Hochzeit (eigene)2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehepartners, der Kinder, der Geschwister der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Militärische Inspektion0.5 Tage
Aushebung1 Tag
Umzug1 Tag

Artikel 38

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten:
- Kanton Basel-Stadt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag
- Kanton Baselland: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der Stiftung RESOR bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden GAV.

Artikel 15

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.50
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%
Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV.

GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

GAV Personalverleih: Artikel 10 und 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA):
- Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen.
- Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA)

GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Siehe Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Plattenleger Plattenlegergewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt (146 KB, PDF)
» Löhne 2009 Plattenlegergewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt (461 KB, PDF)

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