Personalverleih Ofenbau- und Cheminéebaugewerbe im Kanton Wallis
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.11.2020 /
Publikation gültig ab:
01.11.2020 - 31.05.2024 (Branchen-GAV)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneArbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn. Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:
Lohnkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
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Qualifizierte Arbeitnehmer | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 27.-- | | im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 29.-- | | ab dem 3. Jahr nach der Lehre | CHF 31.-- | Hilfsarbeiter | Arbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | CHF 20.-- | | über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | CHF 23.50 | | Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 25.-- | | Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 27.-- | Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
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im 1. Lehrjahr | CHF 850.-- | im 2. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | im 3. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1LohnerhöhungDiese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist. Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAm Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn. Artikel 17LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge: – 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden. – 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3. Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten. Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitUnter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge: – 25% für Samstagsarbeit. – 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2SpesenentschädigungMalzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung. Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen. Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag. Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen. Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen. Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit: – Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet. – Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV). Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitArbeitsrapport und Meldepflicht Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Wochenarbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird. Artikel 9 und 11FerienDie Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Alterskategorie | Ferientage |
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Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet | 25 Tage | Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet | 30 Tage | Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren. Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:
Anlass | bezahlte Tage |
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bei eigener Heirat | 2 Tage | bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers | 1 Tag | bei der Geburt eines Kindes | 2 Tage | bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters | 3 Tage | bei Tod eines Grosselternteils | 1 Tag | bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr | 1 Tag | Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet. Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3bezahlte FeiertageFallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde. Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden. Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» GAV für das Ofenbau- und Cheminéebaugewerbe im Kanton Wallis 2020 (3149 KB, PDF)
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