Personalverleih Autogewerbe UR
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
18.12.2013 /
Publikation gültig ab:
18.01.2014 - 30.04.2016 (Branchen-GAV)
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri. *Artikel 3.1.1*
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri. Artikel 3.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitgeber, welche gewerblich a) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör; b) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren; c) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben; d) eine Tankstelle betreiben, bedient; e) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben, bedient. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, ausgenommen sind: a) Familienangehörige des Arbeitgebers; b) Lehrlinge/Lehrtöchter - sie durfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer; c) Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind; d) Kaufmännisches und Verkaufspersonal. Artikel 3.5AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhnePer 1. Januar 2015: Mitarbeiterkategorie | Alter | Jahreslohn | Monatslohn (ohne 13. Monatslohn) |
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WerkstattchefIn | Ab 30-jährig | CHF 77'350.-- | CHF 5'950.-- | AutomobilmechatronikerIn | Nach der Lehre | CHF 52'000.-- | CHF 4'000.-- | | 25-jährig | CHF 56'550.-- | CHF 4'350.-- | | 30-jährig | CHF 60'450.-- | CHF 4'650.-- | | 40-jährig | CHF 65'650.-- | CHF 5'050.-- | Automobilfachmann/-frau | | CHF 46'800.-- | CHF 3'600.-- | ErsatzteilverkäuferIn | | CHF 45'500.-- | CHF 3'500.-- | Artikel 23; Lohnvereinbarung 2015Lohnerhöhung2015: Generelle Lohnerhöhung um CHF 50.--/Monat; Mindestlohnerhöhung zwischen CHF 50.-- und 150.--/Monat (je nach Kategorie) im Vergleich zum Vorjahr Artikel 24; Lohnvereinbarung 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher im Jahreslohn inbegriffen ist. Artikel 25LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeit ist die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung. Überstunden sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehen und bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gehen. - Überstunden: Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer oder Auszahlung ohne Zuschlag - Überzeit: Lohnzuschlag von 25% oder mit Einverständnis des/der ArbeitnehmerIn Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer Artikel 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Art der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20.00-23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% | | regelmässig (mehr als 25-mal/Jahr) | kein Zuschlag | Nachtarbeit (23.00-06.00) | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% | | regelmässig | Zeitzuschlag von 10% | Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag, 23.00 - Sonntag, 23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 50% | | regelmässig | kein Zuschlag | Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen. Artikel 17Schichtarbeit / PikettdienstSofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Artikel 17Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2'210 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche, bzw. 8.5 Stunden pro Tag) Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Artikel 16FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage | Ab dem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab dem 60. Altersjahr und 8 Dienstjahren | 30 Arbeitstage | Artikel 19bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht | 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage) | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr | Militärische Entlassung | 1 Tag | Rekrutierung | 2-3 Tage | Artikel 26bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlten Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt und Weihnachten Artikel 21LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / Frühpensionierunglnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Artikel 41Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.50 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristGAV Personalverleih: Artikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» GAV für das Autogewerbe des Kanton Uri 2005 (1542 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2015 Autogewerbe des Kanton Uri (35 KB, PDF)
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