Personalverleih Autogewerbe VS
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.12.2017 /
Publikation gültig ab:
01.12.2017 - 31.03.2021 (Branchen-GAV)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungbetrieblicher GeltungsbereichDer vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig. Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärungpersönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig. Artikel 3 und 5: AllgemeinverbindlicherklärungAuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / Mindestlöhne(per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
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D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 4'640.-- | F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'240.-- | H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'140.-- | I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBA | CHF 3'860.-- | J. Automobilassistent/-in EBA | CHF 4'040.-- | K. Garagenarbeiter/-in | CHF 3'860.-- | Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
Kategorie | Monatslohn |
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B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) | CHF 5'340.-- | C. Auto-Elektriker/-in und –Elektroniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- | D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ | CHF 5'090.-- | E. Automechaniker/-in EFZ | CHF 4'960.-- | F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ | CHF 4'690.-- | G. Autoreparateur/-in EFZ | CHF 4'610.-- | H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ | CHF 4'610.-- | I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA | CHF 4'290.-- | J. Automobil-Assistent/-in EBA | CHF 4'385.-- | K. Garagenarbeiter/in | CHF 4'040-- | Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch die Monatsarbeitszeit von 184h und 10min gerechnet wird. Arbeitnehmer im Stundenlohn: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%. Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrsbschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein. Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat. Artikel 11 und 16; Anhang 2017: Artikel 3LohnkategorienA. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss) C. Auto-Elektriker/-in, Auto–Elektroniker/-in EFZ D. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ E. Automechaniker/-in EFZ F. Automobil-Fachmann/-frau EFZ G. Autoreparateur/-in EFZ H. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ I. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBA J. Automobil-Assistent/-in EBA K. Garagenarbeiter/in Artikel 4Lohnerhöhung2017 (per 1.11.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Alle Reallöhne werden um CHF 30.--/Monat erhöht. Artikel 19; Anhang 2017: Artikel 3Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn (8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn). Artikel 17LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDie eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert. Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c). Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden. Artikel 18; Anhang 2017: Artikel 1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr) | 50% | Nachtarbeit (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr) | 50% + Zwischenverpflegung | Samstagnachmittag | 25% | | | Artikel 18; Arbeitsbedingungen 2013Schichtarbeit / PikettdienstDie Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird. Artikel 7.3Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden. Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird. Artikel 7; Anhang 2017: Artikel 1FerienAlter | Ferien | Lohnzuschlag Stundenlohn |
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Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% | Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar | 4 Wochen + 2 Tage | 9.90% | Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar | 5 Wochen + 2 Tage | 11.90% | Artikel 10bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage | Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 2 Tage | Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind | 1 Tag | Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub (innerhalb der ersten drei Monaten nach Geburt oder Aufnahme eines Adoptivkindes) | 5 Tage | Militärische Inspektion | benötigte Zeit | Artikel 12, 13 und 25bezahlte FeiertageJährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen. Artikel 11LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungVorruhestand (Stiftung CARAGE) Ab dem 18. Altersjahr sind Arbeiter ab 1. Arbeitstag beitragspflichtig. Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Anrecht auf Vorruhestandsrente: 3 Jahre vor ordentlichem AHV-Alter Höhe der Vorruhestandsrente (Berechnung: Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre Erwerbstätigkeit): - für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten: 80% des Lohnes (höchstens CHF 54'000.--/Jahr) - für Alleinstehende: 75% (höchstens CHF 50’625.--/Jahr) Während Vorruhestand übernimmt Arbeitgeber, resp. seine Vorruhestandskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an berufliche Vorsorge. Artikel 24Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» Link zur Mitgliederliste» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Autogewerbe Wallis 2013 (47 KB, PDF)» Anhang 2017 Autogewerbe Wallis (430 KB, PDF)» Anhang 2016 Autogewerbe Wallis (19 KB, PDF)» CCT branche automobile du canton du Valais 2013 (51 KB, PDF)» Avenant 2017 branche automobile du canton du Valais (426 KB, PDF)» Avenant 2016 branche automobile du canton du Valais (18 KB, PDF)
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