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GAV-Service PVL

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Personalverleih Vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe

  • GAV-Details

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.2019 / Publikation gültig ab: 01.01.2019 - 31.12.2028 (Branchen-GAV)

Kriterienauswahl (32 von 32)

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / MindestlöhneLohnkategorienLohnerhöhungJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeLohnauszahlung

Lohnzuschläge

Überstunden / ÜberzeitNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitSchichtarbeit / PikettdienstSpesenentschädigungweitere Zuschläge

Arbeitszeit und freie Tage

ArbeitszeitFerienbezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)bezahlte Feiertage

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / UnfallMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstPensionsregelungen / FrühpensionierungBerufliche Vorsorge BVG

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz 

Kündigung

KündigungsfristKündigungsschutz

Sozialpartnerschaft

GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die folgenden Kantone: FR, JU, Berner Jura, NE, VS, VD, GE, BL, BS, TI

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura)
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Marmor-und Bildhauerarbeiten
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; As-phaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Park- und Gartenarbeiten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht
– Marmor-und Bildhauerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; In-nendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen
g. Basel-Land
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
h. Basel-Stadt
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten
i. Tessin
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Gebäudetechnik
– Andere Arbeiten: Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbrin-gung von Decken, Belag

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende
Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln;
– Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei und technische Glaserei. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und –verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Plattenle gerunternehmen ausgeführt werden.
e. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– alle Arbeiten an der «Gebäudehülle». Dieser Begriff schliesst ein geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung); – Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt wer-den.
f. Bodenleger und Parkettleger
g. Gebäudetechnik. Dazu gehören:
– Spenglerei/Gebäudehülle;
– Sanitärinstallation einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
– Heizung;
– Klima/Kälte;
– Lüftung;
– Photovoltaik.
h. Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht. Dazu gehören:
– Sportplätze und Spielplätze;
– Installation von vorgefertigten Swimmingpools;
– Integrierte Beregnung;
– Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchge-führt werden.
i. Marmor-und Bildhauerarbeiten
j. Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Abdichtungen, Innendekoration, Stoffnäharbeiten, Einrahmungen, Storenreparatur, Innenbekleidungen, Asphaltierung, Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Herstellung und Montage von Kunststoffdächern, Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten, Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorar beiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausge nommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, sowie die Lernenden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikle 2.1 und 2.3

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Modalitäten und Erhebung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn bei der Stiftung RESOR zu melden. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.

Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:
a. Überbrückungsrenten;
b. Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;
c. Erstattung von Altersgutschriften BVG;
d. Ersatzleistungen im Härtefall.

Überbrückungsrente
Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:
a. nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt ist;
b. während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
c. die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 12 definitiv aufgibt.
Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.

Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.-- ausüben. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt.

Ordentliche Überbrückungsrente
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus: 80 Prozent des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn). Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder überschreiten:
a. 80% des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens CHF 3'800.-- pro Monat.
b. 80% des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens CHF 4'800.-- pro Monat.

Gekürzte Überbrückungsrente
Derjenige, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. Bei Personen, die pro Kalenderjahr wegen einer saisonalen Anstellung oder wegen verschiedener Funktionen in einem dem Geltungsbereich des KVP unterstellten Betrieb eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100% leisten, sowie bei teilzeitangestellten Personen, werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100 Prozent-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für Lohnausfall, Leistungen der Invalidenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung.

Pauschalleistung an die Sozialabgaben
Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung an die Sozialabgaben von CHF 50.-- gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.

Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen bündeln. (…)

Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes keinesfalls überschreiten. Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Artikel 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.

Ersatzleistungen im Härtefall
Der Stiftungsrat kann im Härtefall Ersatzleistungen an Arbeitnehmende sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall). Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus.

Gesuchsverfahren und Kontrolle
Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.

Artikel 7 und 9–20; AVV: Artikel 48c

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

JahrBeitrag Arbeitnehmer und Arbeitgeber des massgeblichen Lohnes
2019je 1%
ab 2021je 1.05%
ab 2023je 1.1%
Der massgebliche Lohn ist der AHV-Lohn

Artikel 5 und 6

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.

GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Frühpensionierung Ausbaugewerbe Westschweiz KVP 2004 (94 KB, PDF)

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