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GAV-Service PVL

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Personalverleih Bernische Spitäler

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.05.2016 - 31.12.2018 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 27.02.2017 / Publikation gültig ab: 01.04.2017 - 31.12.2017 (Branchen-GAV)
GAV wird per 01.01.2018 ersetzt durch den neuen GAV Berner Spitäler und Kliniken
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern

betrieblicher Geltungsbereich

Dem betrieblichen Geltungsbereich unterstellt sind folgende Mitglieder des Arbeitgeberverbands diespitäler.be (Stand 30.4.2015): SZB Spitalzentrum Biel AG, STS Spital Simmental-Thun-Saanenland AG, fmi Spitäler fmi AG (Frutigen-Meiringen/Interlaken), SRO Spital Region Oberaargau AG, RSE Regionalspital Emmental AG, HJB Hôpital du Jura bernois SA, Dr. Ludwig Meyer Stiftung Wattenwil, Spitex-Dienste oberes Gürbetal.

Artikel 2.1.7

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die bei den Arbeitgebern voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehenden MitarbeiterInnen mit Ausnahme der Mitglieder der ersten und zweiten Führungsebene, Ärztinnen und Ärzte mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit und Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten.

Artikel 2.1

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Jede Funktion ist einer Gehaltklasse zugeordnet. Die Gehaltsstufen bilden den variablen Teil des Gehaltssystems. Das Grundgehalt entspricht dem Minimalgehalt jeder Funktion.

Gehaltsklasse (vgl. Funktionsumschreibung)Monatsgrundgehalt (ab 1.4.2015)
3CHF 3'668.30
4CHF 3'733.70
5CHF 3'808.95
6CHF 3'895.00
7CHF 3'992.85
8CHF 4'103.15
9CHF 4'226.80
10CHF 4'364.90
11CHF 4'518.25
12CHF 4'687.75
13CHF 4'874.40
14CHF 5'079.00
15CHF 5'302.75
16CHF 5'546.35
17CHF 5'811.05
18CHF 6'097.65
19CHF 6'407.20
20CHF 6'740.70
21CHF 7'099.10
22CHF 7'483.40
23CHF 7'894.80
24CHF 8'334.15
25CHF 8'802.50
26CHF 9'301.00
27CHF 9'830.50
28CHF 10'392.20
29CHF 10'987.25
30CHF 11'616.60

Artikel 13.1; Gehaltsklassentabelle ab 1.4.2015; Funktionsumschreibungen gemäss Gehaltsordnung GAV für das Personal bernischer Spitäler

Lohnkategorien

Gemäss Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung. Einreihungen / Stellenbezeichnungen / Stellenbeschreibungen vom 1.1.2014

Lohnerhöhung

Per 1.4.2017:
Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Lohnsumme wird individuell verteilt.

Per 1.4.2016:
Steigerung der Lohnsumme von 0.9% (0.3% individuell, 0.1% strukturell)

Per 1.4.2015:
0.2% generelle Lohnerhöhung, 0.5% individuelle Lohnerhöhungen

Per 1.4.2014:
Individuelle Lohnerhöhung um 0.7%

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen.
Diese Gesamtsumme richtet sich nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln aus den Tarifverhandlungen und den vom Kanton zur Verfügung gestellten Mitteln.
Im 1. Quartal 2012 verhandeln die Sozialpartner über die Summe für individuelle Lohnerhöhungen per. 1.4.2012 bis 31.3.2013. In Zukunft wird das „Lohnjahr“ von April bis März dauern, da sich die Tarifverhandlungen mit den Krankenkassen und die Entscheide des Kantons für den Anteil an gemeinwirtschaftlichen Leistungen bis Ende Jahr oder darüber hinaus hinziehen.

Artikel 13.4; Lohnrunden 2013, 2014, 2015, 2016 et 2017

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Er wird in der Regel je hälftig mit dem Juni- bzw. Dezembergehalt oder pro rata temporis gemäss Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.

Treueprämie:
Ihre Ausrichtung erfolgt erstmals nach 20 Dienstjahren sowie folgend nach jeweils 5 weiteren geleisteten Dienstjahren. Der bezahlte Urlaub von einem Monat kann ganz oder teilweise auf die der Fälligkeit der Treueprämie folgenden zwei Jahre übertragen werden. Eine ganze oder teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgeld kann bewilligt werden.

Artikel 13.6 und 16

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Gehalts, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen.

Artikel 11.4

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit (20:00 - 06:00)
- bis Gehaltsklasse 18: Zulage von CHF 6.--/h und Zeitgutschrift von 20%
- ab Gehaltsklasse 19: Zulage gemäss ArG und Zeitgutschrift von 10%
- neu ab 1.4.2016: Gehaltsklasse 19 bis 24: Zulage von CHF 6.--/h

Wochenend- und Feiertagsarbeit (SA 12:00 - 20:00; SO und gesetzliche Feierage 06:00 - 20:00)
- Zulagen für Personal bis Gehaltsklasse 18: Zulage von CHF 6.--/h
- neu ab 1.4.2016: Gehaltsklasse 19 bis 24: Zulage von CHF 6.--/h

Mitarbeitende mit Wochenend- und Nachtarbeit (ab 1.1.2012): pauschale Entschädigung von 10.5% während der Ferienzeit auf den Wochenend-, Nacht- und Pikettzulagen

Artikel 14.3; Inkonvenienzenregelung (Ausführungsbestimmungen): Artikel 1 und 2; Mediencommuniqué vom 17.10.2011; Lohnrunde 2016

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Pikettzulage des Pikettdienstes mit einer Interventionszeit über 30 Minuten beträgt CHF 30.-- je Piketteinheit.

Artikel 11.6; Inkonvenienzenregelung (Ausführungsbestimmungen): Artikel 3

Spesenentschädigung

Der Arbeitgeber hat der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Artikel 17.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Im Allgemeinen: 42h/Woche
Arbeitszeit für ÄrztInnen in Weiterbildung zum Facharzt: Sollarbeitszeit von 50h/Woche
Arbeitszeit für ÄrztInnen mit Facharzttitel: Sollarbeitszeit von 46h/Woche

Artikel 11

Ferien

AlterAnzahl Ferientage
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr27
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird(ab 1.1.2014:) 25
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird27
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird32

Für Ärztinnen und Ärzte kommen die Kompensationswochen hinzu.

Artikel 12.1; Beschluss Lohnverhandlungen 2014

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Vaterschaftsurlaub5 Tage
Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder Eltern oder Schwiegereltern4 Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils1 Tag
Todesfall von Geschwistern und Grosseltern1 Tag
Wohnungsumzug ohne Familie1 Tag
Wohnungsumzug mit Familie2 Tage
Waffen- und Kleiderinspektion1 Tag
Verschiedene, unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch und/oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können1 Tag
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals1 Tag

Artikel 12.11

bezahlte Feiertage

Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden:

1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. Dezember und 31. Dezember.

Artikel 12.9

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Wünscht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die ganze oder teilweise Pensionierung vor Erreichen des AHV-Alters aus persönlichen Gründen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse).

Bei vorzeitigen Pensionierungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen, vgl. 'Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen'.

Artikel 7.9

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (mind. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.

GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.

GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Personal Bernischer Spitäler 2010 (Edition 2011) (237 KB, PDF)
» Gehaltsklassentabelle ab 1.4.2016 Kantonspersonal Bern (555 KB, PDF)
» Gehaltsklassentabelle ab 1.4.2015 Kantonspersonal Bern (148 KB, PDF)
» Gehaltsklassentabelle ab 1.1.2013 Kantonspersonal Bern (58 KB, PDF)
» Lohnrunde Bernische Spitäler 2016 (négociations salariales 2016; n’existe pas en version française) (86 KB, PDF)
» Lohnrunde Bernische Spitäler 2015 (négociations salariales 2015; n’existe pas en version française) (169 KB, PDF)
» Lohnrunde Bernische Spitäler 2014 (négociations salariales 2014; n’existe pas en version française) (84 KB, PDF)
» Lohnrunde Bernische Spitäler 2013 (négociations salariales 2013; n’existe pas en version française) (100 KB, PDF)
» Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung (Einreihungen / Stellenbezeichnungen / Stellenbeschreibungen) Bernische Spitäler (611 KB, PDF)
» Zulagen (ab 1.1.2012) in den Ferien Bernische Spitäler (95 KB, PDF)
» CCT pour le personnel des hôpitaux bernois 2010 (édition 2011) (216 KB, PDF)
» Tableau des classes de traitement 1.4.2015 (Gehaltsklassentabelle ab 1.4.2015 Kantonspersonal Bern; n’existe pas en version française) (148 KB, PDF)
» Tableau des classes de traitement 1.1.2013 (57 KB, PDF)
» Définition des fonctions (classification des salaires; chapitre B) hôpitaux bernois (n’existe pas en version française) (611 KB, PDF)
» Indemnités pour le personnel de santé pendant les vacances (à partir du 1.1.2012; n’existe pas en version française) (95 KB, PDF)

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