Personalverleih Berner Spitäler und Kliniken
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
17.12.2020 /
Publikation gültig ab:
16.01.2021
Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
Kriterienauswahl
(32
von
32)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichVerschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.betrieblicher GeltungsbereichHôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA Insel Gruppe AG PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG Regionalspital Emmental AG Spital Region Oberaargau AG Spital Simmental-Thun-Saanenland AG Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG Spitalzentrum Biel AG Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG Anhang 1 des GAVpersönlicher GeltungsbereichGilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt. Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten. Artikel 1.3AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. April 2019 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Lohnband | Jahreslohn Minimum (*1) | Monatslohn (13 mal) Minimum (*1) |
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5 | 48’000.00 | 3’692.35 | 8 | 50’636.00 | 3’895.10 | 10 | 54’949.00 | 4’226.85 | 11 | 58’738.00 | 4’518.35 | 12 | 60’941.00 | 4’687.80 | 13 | 63’368.00 | 4’874.50 | 14 | 66’027.00 | 5’079.00 | 15 | 68’936.00 | 5’302.80 | 16 | 72’102.00 | 5’546.35 | 17 | 75’543.00 | 5’811.00 | 18 | 79’270.00 | 6’097.70 | 19 | 83’294.00 | 6’407.25 | 20 | 87’630.00 | 6’740.80 | 21 | 92’288.00 | 7’099.10 | 22 | 97’285.00 | 7’483.50 | 23 | 102’633.00 | 7’894.85 | 24 | 108’344.00 | 8’334.20 | 25 | 114’433.00 | 8’802.55 |
(*1) Für Mitarbeitende, welche die Anforderungen an eine Funktion noch nicht in allen Teilen erfüllen, kann der Lohn befristet um max. 3% tiefer als das Lohnbandminimum angesetzt werden. Für Assistenzärztinnen und -ärzte gelten die Mindestlöhne gemäss Lohnmassnahmen 2019: Assistenzärztinnen und -ärzte | Lohnband 21 |
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Einstiegslohn | CHF 7'116.85 | 2. Weiterbildungsjahr | CHF 7'330.35 | 3. Weiterbildungsjahr | CHF 7'543.85 | 4. Weiterbildungsjahr | CHF 7'757.35 | 5. Weiterbildungsjahr | CHF 7'970.85 | 6. Weiterbildungsjahr | CHF 8'184.40 | ab 7. Jahr | gemäss GAV-Kriterien |
Im zweiten bis und mit sechsten Jahr beträgt der Lohnanstieg je 3% des Anfangslohns, unabhängig vom Ergebnis des jährlich stattfindenden Mitarbeitergesprächs. Artikel 5.2.3, 5.2.8, Anhang 5 und Lohnmassnahmen 2019LohnkategorienMit Einführung des GAV Berner Spitäler und Kliniken per 1.1.2018 haben die Vertragsparteien der Erarbeitung neuer Richtfunktionen zugestimmt. Art. 16.3.3 Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014. Basierend auf den «Ausführungsbestimmungen Gehaltsordnung, 1.1.2014» (Gesamtarbeitsvertrag für das Personal bernischer Spitäler) wurden die bisherigen Richtfunktionen nach einer einheitlichen Systematik konkretisiert und punktuell an die Veränderungen der Aus- und Weiterbildungsberufe angepasst. Auf eine Neubewertung der Funktionen wurde verzichtet. Die bisherige Gehaltsordnung basierte im Grundsatz auf den Richtpositionen des Kantons Bern, welchen eine analytische Arbeitsbewertung zugrunde lag. Die in den Ausführungsbestimmungen umschriebenen Funktionen und Lohnband-Zuordnungen sind für die dem GAV-unterstellten Mitarbeitenden der Betriebe im Minimum verbindlich. Das Lohnregulativ steht allen Mitarbeitenden zur Einsicht offen. Die Betriebe können detailliertere Einreihungspläne erlassen. Artikel 5.2.2, 5.4 und 16.3; Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV 2020: Artikel 1.1Lohnerhöhung2020 (für den Personalverleih nicht anwendbar): Berner Spitäler und Kliniken: Erhöhung der Lohnsumme um 0.4%. Die Löhne werden individuell angehoben. Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Löhne werden individuell angehoben. 2019 (für den Personalverleih nicht anwendbar): Berner Spitäler und Kliniken: Lohnmassnahmen im Rahmen von insgesamt 0.75% der Bruttolohnsumme. 0.25% werden generell und 0.5% individuell verteilt. Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.9%. Die Löhne werden individuell angehoben. Die Vertragsparteien verhandeln jährlich eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen in den Betrieben. Sie einigen sich auf einen Zeitpunkt für die Umsetzung der Lohnmassnahmen. Artikel 15.5, Lohnmassnahmen 2019 und 2020Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit. Dienstaltersgeschenke Anstellungsjahr | Arbeitstage |
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Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres | 5 | Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres | 10 | Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres | 15 | alle weiteren 5 Jahre | 15 | Artikel 4.11 und 5.3.3LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitWenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind. Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen. Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag. Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht. Artikel 3.5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitMehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen. Zeitgutschriften und Zuschläge für ... Nacht-, Wochenendarbeit ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt. Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit in der Nacht, am Wochenende ... : Geleistete Nacht-, Wochenendarbeit ... geben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Mit Ausnahme der Entschädigungen und Zeitgutschriften erfolgt gemäss Arbeitsgesetz keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstentschädigung. Artikel 3.7, 3.8, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2Schichtarbeit / PikettdienstMehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen. Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt. Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...: Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2SpesenentschädigungDie Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement. Inkonvenienzentschädigung für ... die Umkleidezeit: Arbeitnehmende, die sich auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb und ausserhalb der Arbeitszeit umkleiden müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Zulagen für die Umkleidezeit gültig ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020): Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.-- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.--. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst. Anspruch während der Ferien: Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Artikel 6.1 - 6.3 und Regelung Umkleide-InkonvenienzArbeitszeit und freie TageArbeitszeitWochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche. Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten. Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert. Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern – als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen. Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -Ärzte: Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche. Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung. Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind. Zeitgutschriften und Zuschläge ... für Umkleidezeit Für ... die Umkleidezeit werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt. Artikel 3.2 - 3.4 und 3.8; Regelung Umkleide-InkonvenienzFerienAlter | Ferienanspruch |
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bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 27 Arbeitstage | bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird | 25 Arbeitstage | vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird | 27 Arbeitstage | vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird | 32 Arbeitstage | Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2. Anspruch während der Ferien: Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Artikel 4.1 und 6.2; Regelung Umkleide-Inkonvenienzbezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Arbeitstage |
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Eigene Hochzeit | 2 | Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils | 1 | Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern | 4 | Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern | 1 | Zeit für Blutspende/Plättchenspende | die dafür nötige Zeit | Wohnungsumzug ohne Familie | 1 | Wohnungsumzug mit Familie | 2 | Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen | 1 | für Vorstandsmitglieder der Personalverbände | 2 | Waffen- und Kleiderinspektion | 1 | Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können | die dafür nötige Zeit | Die Mitarbeitenden haben die Vorgesetzten zu informieren, sobald sie vom Ereignis Kenntnis haben. In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden. Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien, werden diese nachgewährt. Der Bezug von bezahlten Urlauben ist zeitneutral. Es entstehen weder Plus- noch Minuszeiten. Der Anspruch gestützt auf Art. 36 Abs. 3 Arbeitsgesetz für die Betreuung von kranken Kindern wird zusätzlich zu den bezahlten Kurzurlaubstagen gewährt. Artikel 4.6bezahlte FeiertageFolgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember. Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit an Feiertagen ... : Geleistete ... Feiertagsdienste geben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt. Artikel 4.5 und 6.1; Regelung Umkleide-InkonvenienzLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» GAV Berner Spitäler und Kliniken 2019 (1995 KB, PDF)» Ausführungsbestimmungen Richtfunktionen GAV 2020 (1364 KB, PDF)» Funktionsumschreibungen Gehaltsordnung 1. Januar 2014 (611 KB, PDF)» Regelung Umkleide-Inkonvenienz im GAV Berner Spitäler und Kliniken 2020 (340 KB, PDF)» Medienmitteilung Lohnmassnahmen 2020 (62 KB, PDF)» Lohnmassnahmen 2019 (2081 KB, PDF)
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