Personalverleih Swissport Basel
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.01.2021 - 31.03.2021 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
21.03.2012 /
Publikation gültig ab:
20.04.2012
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Swissport International AG, Basel)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Swissport International AG, Basel)persönlicher GeltungsbereichGilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel: - vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende - teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit - Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8 Gilt nicht für: - Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige - Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen - Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn) Artikel 1.2.2AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 2012: Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
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Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | | LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | | LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | | LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | | DM/SOM (operative Stationsführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | | BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | | Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | | FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | | FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | | LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | | LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | | SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | | DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | | BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | | Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | | FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | | FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | | Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'535.-- | CHF 4'225.-- | CHF 4'960.-- | CHF 5'860.-- | | LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'040.-- | CHF 4'730.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'620.-- | | SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'345.-- | CHF 4'920.-- | CHF 5'810.-- | CHF 7'070.-- | | DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'545.-- | CHF 5'455.-- | CHF 6'315.-- | CHF 7'575.-- | | BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'435.-- | CHF 4'020.-- | CHF 4'650.-- | CHF 5'555.-- | | Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 3'890.-- | CHF 4'570.-- | CHF 5'185.-- | CHF 6'265.-- | | FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'435.-- | CHF 4'165.-- | CHF 4'840.-- | CHF 6'265.-- | | FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'245.-- | CHF 5'245.-- | CHF 6'285.-- | CHF 7'575.-- | Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen): - 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h - danach: CHF 21.--/h Beiträge an die Krankenkasse: - CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde) - für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum) Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1Lohnerhöhung2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:) Generelle Lohnerhöhung um 1.1%. 2012: - Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%) - Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1% Zur Information: Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage). Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt. Dienstaltersgeschenke: Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
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10 | CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage | 15 | CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage | 20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage | 25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage | 30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage | 35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage | 40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage | 50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage | Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
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10 | CHF 500.-- | 15 | CHF 500.-- | 20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- | 25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- | 30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- | 35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- | 40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- | 50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.-- | Leistungsprämien: Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten. Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden): - Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich - Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen) - Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge - Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt Teilzeitanstellte im Stundenlohn: - Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden - 25% Lohnzuschlag Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
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Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr | ¢ | | vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | Sonn- und Feiertagsarbeit | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% | | vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt. Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet. Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1) Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten: - an Arbeitstagen: CHF 35.-- - an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.-- Pikettdienst <3h: keine Entschädigung Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung Artikel 6.2.4 und 6.2.6SpesenentschädigungInkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst oder b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst). Spesen gemäss Spesenreglement Artikel 6.2.5 und 6.3.1weitere ZuschlägeOrtzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum) Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten. CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen) Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitNormalarbeitszeit: 40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche). Details siehe Anhang, Abschnitt 2 Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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vor 20. Altersjahr | 28 | ab 20. Altersjahr | 25 | ab 43. Altersjahr | 26 | ab 44. Altersjahr | 27 | ab 45. Altersjahr | 28 | ab 53. Altersjahr | 29 | ab 54. Altersjahr | 30 | ab 55. Altersjahr | 31 | ab 56 Altersjahr | 32 | ab 57. Altersjahr | 33 | Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird. ,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2) Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Absenzen ohne Lohnabzug: Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit | 3 Tage | Hochzeit der Geschwister und Kinder | 1 Tag | Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage | Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage | Todesfall der Geschwister | 2 Tage | Todesfall der Grosseltern | 1 Tag | Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag | Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. | Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten | Rekrutierung | gemäss Aufgebot | Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag | Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse: Anlass | Bezahlte Tage |
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Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen | Dauer der Vorladung | Jungbürgerfeiern, etc. | Einladung | Swissport interne Veranstaltungen; Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) | Tätigkeit als PrüfungsexpertIn | Dauer der Prüfungen | Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache | Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit | Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit | Blut spenden | Notwendige Zeit | Erholungsurlaub nach Krankheit | Notwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt | Krankheit in der Familie | Notwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen | Alkoholentzug beim 1. Mal | Notwendige Zeit | Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit | Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache | SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel) | Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt | Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1bezahlte FeiertageFeiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel: - hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag; - übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August. Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen. Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden. - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt - Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts. Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die: - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubLohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt. GAV Personalverleih: Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungAuf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge. Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes. Details siehe Anhang, Abschnitt 5 Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 | Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzBewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen. Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristBei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage | 4.-6. Monat | 7 Tage | Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats | Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. GAV Personalverleih: Artikel 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeVollzug: Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). Form: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen: Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen. Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände: Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen. Betriebsprüfungen: Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP) Prüfinstanzen: Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen. GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP. - Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen. - Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungKontrollkosten: Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist. Konsequenzen bei festgestellten Verstössen: Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten. Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen. Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt: - die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - die Kontrolldauer - die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, - strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen - strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen. Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
» GAV Swissport Basel 2012 (227 KB, PDF)» Anstellungsbedingungen Teilzeitangestellte im Stundenlohn Swissport Basel 2012 (101 KB, PDF)» Verhandlungsergebnis GAV 2012 Swissport Basel (40 KB, PDF)
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