Personalverleih Post
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
23.01.2014 /
Publikation gültig ab:
23.02.2014 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Post; ganze Schweiz)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Post; ganze Schweiz)persönlicher GeltungsbereichGilt für die in einem Arbeitsverhältnis zur Post stehenden Mitarbeitenden. Ausnahmen: - Höheres Kader (Mitarbeitende bis zur zweiten Kaderstufe sowie konzern- und bereichsweite Spezialistinnen und Spezialisten); - Aushilfen (Mitarbeitende mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag (EAV) von längstens drei Monaten Dauer; mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden bzw. weniger als 20%; die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind; die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrages von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit)). Für die Aushilfen der Post gilt der GAV Aushilfen. Keine Aushilfen sind Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als drei Jahre gedauert hat; - Lernpersonal in einer Ausbildung nach BBG sowie Junior Praktikantinnen und Junior-Praktikanten; - Praktikantinnen und Praktikanten; - Heimarbeitende; - Mitarbeitende im Ausland Artikel 10 und 11AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneLohnskala, Stand 2014: Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster im Anhang 2) | ohne Berücksichtigung von Leistung und nutzbarer Erfahrung | bei guter Leistung ohne nutzbare Erfahrung | bei guter Leistung und maximaler nutzbarer Erfahrung (Bandmittelwerte) | bei hervorragender Leistung und maximaler nutzbarer Erfahrung |
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1 | *CHF 47'620.-- / CHF 50'000.-- | CHF 50'000.-- | CHF 54'768.-- | CHF 60'244.-- | 2 | CHF 48'823.-- | CHF 54'248.-- | CHF 62'385.-- | CHF 68'624.-- | 3 | CHF 54'063.-- | CHF 60'070.-- | CHF 69'081.-- | CHF 75'989.-- | 4 | CHF 59'401.-- | CHF 66'001.-- | CHF 75'901.-- | CHF 83'491.-- | 5 | CHF 64'837.-- | CHF 72'041.-- | CHF 82'847.-- | CHF 91'132.-- | 6 | CHF 69'245.-- | CHF 76'939.-- | CHF 88'480.-- | CHF 97'328.-- | 7 | CHF 75'533.-- | CHF 83'925.-- | CHF 96'514.-- | CHF 106'165.-- | 8 | CHF 82'578.-- | CHF 91'753.-- | CHF 105'516.-- | CHF 116'068.-- | 9 | CHF 90'675.-- | CHF 100'750.-- | CHF 115'863.-- | CHF 127'449.-- | 10 | CHF 99'819.-- | CHF 110'910.-- | CHF 127'547.-- | CHF 140'301.-- | 11 | CHF 110'009.-- | CHF 122'232.-- | CHF 140'567.-- | CHF 154'623.-- | 12 | CHF 121'440.-- | CHF 134'933.-- | CHF 155'173.-- | CHF 170'690.-- | 13 | CHF 135'536.-- | CHF 150'595.-- | CHF 173'184.-- | CHF 190'503.-- | 14 | CHF 152'395.-- | CHF 169'328.-- | CHF 194'727.-- | CHF 214'200.-- | Divisor für die Berechnung des Stundenlohnansatzes: 2070 *Der Lohn für 20-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 47'299.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 45'047.-- brutto im Jahr. Werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden. Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) | Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Anhang 1: Artikel 12; Anhang 2: Funktionsstufen; Ersatzblatt 2012 (Lohn und Zulagen); Vereinbarung 2014Lohnkategorienvgl. Anhang 2: FunktionsrasterLohnerhöhung2014: - Erhöhung Mindestlohn Funktionsstufe 1 - Einmalzahlung von CHF 700.-- - Individuelle Lohnerhöhung: 0.8% Zur Information: Die generellen Lohnanpassungen werden grundsätzlich jährlich per 1. Januar, die individuellen spätestens per 1. Juli vorgenommen. Artikel 302; Vereinbarung 2014Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt. Treueprämie: Bei Vollendung von Anstellungsjahren | Zeitwert oder Geldwert |
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10 und 15 | 1 Woche Ferien oder CHF 1'250.-- | 20 | 3 Wochen Ferien oder CHF 3'750.-- | 25, 30, 35, 40 und 45 | 4 Wochen Ferien oder CHF 5'000.-- | Artikel 230 und 300; Anhang 1: Artikel 6LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich innert angemessener Frist, spätestens auf das Ende des folgenden Kalenderhalbjahrs, aus zwingenden Gründen nicht möglich und wird das Zeitguthaben in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht auf ein Zeitsparkonto übertragen, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%. Artikel 4101Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNachtzulage: CHF 5.80/h Sonntagszulage: CHF 10.55/h Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung: - 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen - 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen - 11.83% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen und 3 Tagen - 13.4% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen – 13.46% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen und 1 Tag Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) | Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Artikel 430; Anhang 1: Artikel 41 und 42Schichtarbeit / PikettdienstPikettzulage: CHF 5.--/volle und angebrochene Stunde Anhang 1: Artikel 43SpesenentschädigungAuswärtige Mahlzeiten auf Geschäftsreisen: Abwesenheit ab Arbeits- bzw. Basisort - über 5 Stunden: CHF 15.--/Tag - über 11 Stunden: CHF 33.--/Tag - über 14 Stunden: CHF 40.--/Tag Übernachtung: Effektive Kosten für die Übernachtung, maximal CHF 150.-- Kilometerentschädigung bei Benutzung eines Privatfahrzeugs: Privatfahrzeug | Arbeitsweg/Geschäftsreisen | Nutzung für Transport von Ware/Zustellung |
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Personenwagen | CHF -.60/km | CHF -.70/km | übrige Motorfahrzeuge ab 50 ccm und vergleichbar | CHF -.30/km | - | Mitarbeitende im Fahrdienst Personen- und Sachentransport; Bahnpostdienst: Mahlzeitentschädigung von CHF 11.-- Anhang 1: Artikel 8weitere ZuschlägeSonderzulage: Mit einer zeitlich befristeten Sonderzulage (von CHF 150.-- bis 250.--) werden Zusatzaufgaben entschädigt, die nicht im Pflichtenheft aufgeführt sind, nicht als Überzeit gelten und nicht mit einer Stellvertretungszulage oder Stückentschädigung abgegolten werden. Einzelfallzulage: Die Einzelfallzulage (bis maximal CHF 30'000.--) dient der Rekrutierung oder Erhaltung zwingend benötigter Spezialistinnen und Spezialisten oder der zeitlich befristeten Abgeltung vorübergehend ausgeübter, besonders anspruchsvoller Aufgaben. Anhang 1: Artikel 354, 355, 44 und 45Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41h/Woche Die Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in 42h/Woche. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr. Artikel 40FerienVollendete Altersjahre im Anspruchsjahr | Ferienanspruch |
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Bis und mit 49 | 5 Wochen | Ab 50 bis und mit 59 | 5 Wochen + 3 Tage | Ab 60 und mehr | 6 Wochen + 1 Tag | Für das Temporärpersonal gelten folgende Ansprüche: | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Post Aushilfen | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Post Aushilfen | GAV Post Aushilfen | Ferien | GAV Post Aushilfen | GAV Post Aushilfen |
*siehe dazu auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) | Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Artikel 430bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Ereignis | Bezahlter Urlaub |
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Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot | Ausüben eines öffentlichen Amts | pro Kalenderjahr bis 15 Tage | Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Woche | Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub | 2 Tage | Adoption eines Kindes | 2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage) | Für Mütter und Väter mit Kindern im eigenen Haushalt zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in einem direkten Zusammenhang mit den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | notwendige Zeit auf Gesuch; pro Kalenderjahr bis 5 Tage | Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | bis 1 Woche | Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes (fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden) | bis 1 Woche | Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen | auf Gesuch bis 1 Tag | Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehen | auf Gesuch bis 2 Tage | Für den Wohnungswechsel im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsorts | bis 1 Tag | Für den Wohnungswechsel infolge Bezugs einer Dienstwohnung oder bei betrieblich begründetem Wechsel des Arbeitsorts | bis 3 Tage | Für Tätigkeiten im Schweizerischen Verband Sport + Kultur Post/Swisscom als Präsidentin/Präsident oder Mitglied des Zentralvorstands sowie Ressortleiterin/Ressortleiter, gesamthaft | pro Kalenderjahr für die Gesamtheit dieser Mitarbeitenden: bis 20 Tage | Leitung und Betreuung von Sportfachkursen des Schweizerischen Verbands für Behindertensport | pro Kalenderjahr bis 2 Wochen | Expertinnen- und Experten- sowie Lehrtätigkeit | nach individueller Vereinbarung | Artikel 450bezahlte FeiertageDie/Der Mitarbeitende hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage: a. im Einsatzbereich Administration: – die Sonntage; – zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage; b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage. Artikel 44LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.50 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristGAV Personalverleih: Artikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» GAV Post 2002 (revidierte Fassung vom 1.1.2011) (688 KB, PDF)» Lohnskala 2012 Post (111 KB, PDF)» Lohnrunde 2012 Post (38 KB, PDF)» Lohnrunde 2014 Post / Négociations salariales 2014 Poste (e'existe pas en version française) / Scala salariale 2014 Posta (non esiste in versione italiana) (115 KB, PDF)
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