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GAV-Service PVL

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Personalverleih Post

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 23.01.2014 / Publikation gültig ab: 23.02.2014 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die in einem Arbeitsverhältnis zur Post stehenden Mitarbeitenden.

Ausnahmen:
- Höheres Kader (Mitarbeitende bis zur zweiten Kaderstufe sowie konzern- und bereichsweite Spezialistinnen und Spezialisten);
- Aushilfen (Mitarbeitende mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag (EAV) von längstens drei Monaten Dauer; mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden bzw. weniger als 20%; die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind; die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrages von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit)). Für die Aushilfen der Post gilt der GAV Aushilfen. Keine Aushilfen sind Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als drei Jahre gedauert hat;
- Lernpersonal in einer Ausbildung nach BBG sowie Junior Praktikantinnen und Junior-Praktikanten;
- Praktikantinnen und Praktikanten;
- Heimarbeitende;
- Mitarbeitende im Ausland

Artikel 10 und 11

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Lohnskala, Stand 2014:
Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster im Anhang 2)ohne Berücksichtigung von Leistung und nutzbarer Erfahrungbei guter Leistung ohne nutzbare Erfahrungbei guter Leistung und maximaler nutzbarer Erfahrung (Bandmittelwerte)bei hervorragender Leistung und maximaler nutzbarer Erfahrung
1*CHF 47'620.-- / CHF 50'000.--CHF 50'000.--CHF 54'768.--CHF 60'244.--
2CHF 48'823.--CHF 54'248.--CHF 62'385.--CHF 68'624.--
3CHF 54'063.--CHF 60'070.--CHF 69'081.--CHF 75'989.--
4CHF 59'401.--CHF 66'001.--CHF 75'901.--CHF 83'491.--
5CHF 64'837.--CHF 72'041.--CHF 82'847.--CHF 91'132.--
6CHF 69'245.--CHF 76'939.--CHF 88'480.--CHF 97'328.--
7CHF 75'533.--CHF 83'925.--CHF 96'514.--CHF 106'165.--
8CHF 82'578.--CHF 91'753.--CHF 105'516.--CHF 116'068.--
9CHF 90'675.--CHF 100'750.--CHF 115'863.--CHF 127'449.--
10CHF 99'819.--CHF 110'910.--CHF 127'547.--CHF 140'301.--
11CHF 110'009.--CHF 122'232.--CHF 140'567.--CHF 154'623.--
12CHF 121'440.--CHF 134'933.--CHF 155'173.--CHF 170'690.--
13CHF 135'536.--CHF 150'595.--CHF 173'184.--CHF 190'503.--
14CHF 152'395.--CHF 169'328.--CHF 194'727.--CHF 214'200.--

Divisor für die Berechnung des Stundenlohnansatzes: 2070

*Der Lohn für 20-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt mindestens CHF 47'299.-- brutto im Jahr, für 18-jährige Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufslehre CHF 45'047.-- brutto im Jahr. Werden jüngere Personen angestellt, so kann der Anfangslohn um bis zu 10 % reduziert werden.

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Anhang 1: Artikel 12; Anhang 2: Funktionsstufen; Ersatzblatt 2012 (Lohn und Zulagen); Vereinbarung 2014

Lohnkategorien

vgl. Anhang 2: Funktionsraster

Lohnerhöhung

2014:
- Erhöhung Mindestlohn Funktionsstufe 1
- Einmalzahlung von CHF 700.--
- Individuelle Lohnerhöhung: 0.8%

Zur Information:
Die generellen Lohnanpassungen werden grundsätzlich jährlich per 1. Januar, die individuellen spätestens per 1. Juli vorgenommen.

Artikel 302; Vereinbarung 2014

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt.

Treueprämie:
Bei Vollendung von AnstellungsjahrenZeitwert oder Geldwert
10 und 151 Woche Ferien oder CHF 1'250.--
203 Wochen Ferien oder CHF 3'750.--
25, 30, 35, 40 und 454 Wochen Ferien oder CHF 5'000.--

Artikel 230 und 300; Anhang 1: Artikel 6

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich innert angemessener Frist, spätestens auf das Ende des folgenden Kalenderhalbjahrs, aus zwingenden Gründen nicht möglich und wird das Zeitguthaben in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht auf ein Zeitsparkonto übertragen, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%.

Artikel 4101

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtzulage: CHF 5.80/h
Sonntagszulage: CHF 10.55/h

Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung:
- 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen
- 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen
- 11.83% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen und 3 Tagen
- 13.4% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen
– 13.46% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen und 1 Tag

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Artikel 430; Anhang 1: Artikel 41 und 42

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettzulage: CHF 5.--/volle und angebrochene Stunde

Anhang 1: Artikel 43

Spesenentschädigung

Auswärtige Mahlzeiten auf Geschäftsreisen:
Abwesenheit ab Arbeits- bzw. Basisort
- über 5 Stunden: CHF 15.--/Tag
- über 11 Stunden: CHF 33.--/Tag
- über 14 Stunden: CHF 40.--/Tag

Übernachtung:
Effektive Kosten für die Übernachtung, maximal CHF 150.--

Kilometerentschädigung bei Benutzung eines Privatfahrzeugs:
PrivatfahrzeugArbeitsweg/GeschäftsreisenNutzung für Transport von Ware/Zustellung
PersonenwagenCHF -.60/kmCHF -.70/km
übrige Motorfahrzeuge ab 50 ccm und vergleichbarCHF -.30/km-

Mitarbeitende im Fahrdienst Personen- und Sachentransport;
Bahnpostdienst: Mahlzeitentschädigung von CHF 11.--

Anhang 1: Artikel 8

weitere Zuschläge

Sonderzulage:
Mit einer zeitlich befristeten Sonderzulage (von CHF 150.-- bis 250.--) werden Zusatzaufgaben entschädigt, die nicht im Pflichtenheft aufgeführt sind, nicht als Überzeit gelten und nicht mit einer Stellvertretungszulage oder Stückentschädigung abgegolten werden.

Einzelfallzulage:
Die Einzelfallzulage (bis maximal CHF 30'000.--) dient der Rekrutierung oder Erhaltung zwingend benötigter Spezialistinnen und Spezialisten oder der zeitlich befristeten Abgeltung vorübergehend ausgeübter, besonders anspruchsvoller Aufgaben.

Anhang 1: Artikel 354, 355, 44 und 45

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41h/Woche

Die Mitarbeitenden erbringen diese Arbeitsleistung grundsätzlich in
42h/Woche. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird kompensiert, in der Regel mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr.

Artikel 40

Ferien

Vollendete Altersjahre im AnspruchsjahrFerienanspruch
Bis und mit 495 Wochen
Ab 50 bis und mit 595 Wochen + 3 Tage
Ab 60 und mehr6 Wochen + 1 Tag

Für das Temporärpersonal gelten folgende Ansprüche:
Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Post AushilfenSkala GAV Post
NachtzulagenGAV Post AushilfenGAV Post Aushilfen
FerienGAV Post AushilfenGAV Post Aushilfen
*siehe dazu auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Artikel 430

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

EreignisBezahlter Urlaub
Erfüllen gesetzlicher Pflichtennotwendige Zeit gemäss Aufgebot
Ausüben eines öffentlichen Amtspro Kalenderjahr bis 15 Tage
Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt)1 Woche
Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt)1 Tag
Vaterschaftsurlaub2 Tage
Adoption eines Kindes2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage)
Für Mütter und Väter mit Kindern im eigenen Haushalt zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in einem direkten Zusammenhang mit den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordernnotwendige Zeit auf Gesuch; pro Kalenderjahr bis 5 Tage
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesbis 1 Woche
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes (fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden)bis 1 Woche
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällenauf Gesuch bis 1 Tag
Für die Besorgung von Formalitäten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tod einer nahe stehenden Person stehenauf Gesuch bis 2 Tage
Für den Wohnungswechsel im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsortsbis 1 Tag
Für den Wohnungswechsel infolge Bezugs einer Dienstwohnung oder bei betrieblich begründetem Wechsel des Arbeitsortsbis 3 Tage
Für Tätigkeiten im Schweizerischen Verband Sport + Kultur Post/Swisscom als Präsidentin/Präsident oder Mitglied des Zentralvorstands sowie Ressortleiterin/Ressortleiter, gesamthaftpro Kalenderjahr für die Gesamtheit dieser Mitarbeitenden: bis 20 Tage
Leitung und Betreuung von Sportfachkursen des Schweizerischen Verbands für Behindertensportpro Kalenderjahr bis 2 Wochen
Expertinnen- und Experten- sowie Lehrtätigkeitnach individueller Vereinbarung

Artikel 450

bezahlte Feiertage

Die/Der Mitarbeitende hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage:
a. im Einsatzbereich Administration:
– die Sonntage;
– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;
b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.

Artikel 44

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.50
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%
Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV.

GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

GAV Personalverleih: Artikel 10 und 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA):
- Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen.
- Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA)

GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Siehe Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» GAV Post 2002 (revidierte Fassung vom 1.1.2011) (688 KB, PDF)
» Lohnskala 2012 Post (111 KB, PDF)
» Lohnrunde 2012 Post (38 KB, PDF)
» Lohnrunde 2014 Post / Négociations salariales 2014 Poste (e'existe pas en version française) / Scala salariale 2014 Posta (non esiste in versione italiana) (115 KB, PDF)

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