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GAV-Service PVL

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Personalverleih Neueintretende und Aushilfen Post

Version des GAV

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.2012 / Publikation gültig ab: 01.02.2012 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

persönlicher Geltungsbereich

Definition Neueintretende und Aushilfen:
Als Aushilfen (a–d) resp. Neueintretende (e) gelten Mitarbeitende:
a. mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag von bis zu drei Monaten Dauer;
b. mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden bzw. weniger als 20%;
c. die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind;
d. die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit).
e. deren Beschäftigung (20 % und mehr) mehr als drei Monate dauert. Im Falle der Befristung des Einzelarbeitsvertrages auf weniger als 18 Monate, ist eine zweimalige Verlängerung bis insgesamt 18 Monate zulässig. Falls das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten weitergeführt wird, so erfolgt die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach GAV Post.

Artikel 11

Auskünfte

Auskünfte / Bezugsadresse / paritätische Kommission

Schweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA)
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster im GAV Post Anhang 2)A: Alle Mitarbeitenden (ausgenommen B und C)B: Schüler/innen und Studierende ab dem 18. bis und mit 25. Altersjahr; Mitarbeitende mit befristetem EAV in den ersten drei Monaten; Mitarbeitende ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätigC: Mitarbeitende bis zum 18. Altersjahr
Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn)Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn)Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn)Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn)Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn)Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn)
1CHF 20.50CHF 3'412.--CHF 18.50CHF 3'070.--CHF 16.40CHF 2'731.--
2CHF 22.65CHF 3'697.--CHF 20.50CHF 3'329.--CHF 18.20CHF 2'957.--
3CHF 24.95CHF 4'040.--CHF 22.45CHF 3'634.--CHF 20.05CHF 3'230.--
4CHF 27.30CHF 4'493.--CHF 24.50CHF 4'045.--CHF 21.85CHF 3'594.--
5CHF 30.65CHF 4'891.--
6CHF 32.85CHF 5'232.--
7CHF 35.75CHF 5'688.--
8CHF 39.30CHF 6'257.--
9CHF 42.95CHF 6'825.--
10CHF 47.10CHF 7'507.--

Festlegung Einstiegslöhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren
mit weniger als 6 Erfahrungsjahren - Einstiegslöhne (Werte 2012):
FunktionsstufeStundenlohn (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Ferienzuschlag)Monatslohn ohne Anteil 13. Monatslohn
1CHF 20.50CHF 3'412.--
2CHF 22.65CHF 3'639.--
3CHF 23.22CHF 3'697.--
4CHF 25.51CHF 4'062.--
5CHF 25.75CHF 4'101.--
6CHF 27.50CHF 4'380.--
7CHF 30.--CHF 4'777.--
8CHF 32.80CHF 5'223.--
9CHF 36.02CHF 5'735.--
10CHF 39.65CHF 6'313.--

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Anhang 1: Artikel 1

Lohnerhöhung

2014:
Einmalzahlung von CHF 700.--

Zur Information:
Jede GAV-Partei kann bis 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen und den übrigen GAV-Parteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die Post stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten
Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situation der Post, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktivität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerungsausgleich). Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.

Artikel 71

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt.

Artikel 3000

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Mitarbeitende im Monatslohn:
Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich nicht möglich, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%.

Mitarbeitende im Stundenlohn:
Überzeitarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen, soweit im Durchschnitt von 28 Tagen 42 Stunden pro Woche überschritten sind.

Überzeit bei Teilzeitbeschäftigung:
Für die Teilzeitmitarbeitenden gelten die Arbeitszeiten, die über das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum hinausgehen, als Überzeitarbeit. In Abweichung von Ziffer 421 erfolgt die Auszahlung bis zum Pensum von 42 Stunden pro Woche ohne Zuschlag. Die Teilzeitmitarbeitenden dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Arbeit, die über das im EAV vereinbarte Arbeitspensum hinausgeht, herangezogen werden.

Artikel 421

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Zeitzuschlag/Nachtzulage (Einsatzbereich Produktion):
Es werden folgende Zeitzuschläge ausgerichtet:
– Zeitzuschlag zwischen 22 und 24 Uhr: 15 %;
– Zeitzuschlag zwischen 24 und 4 Uhr: 30 % (40 % für Mitarbeitende ab vollendetem 55. Altersjahr); der Zuschlag wird auch zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern die Mitarbeitenden die Arbeit vor 4 Uhr beginnen.
Für die Zeit von 20 bis 5 Uhr wird zusätzlich eine Nachtzulage gemäss Anhang 1 ausgerichtet; ausgenommen sind Mitarbeitende nach Ziffer 11 Buchstabe c.

Lohnzuschlag (Einsatzbereich Administration):
Den Mitarbeitenden, für die das Arbeitsgesetz analog anwendbar ist und die vorübergehend Nachtarbeit leisten, wird zwischen 22 und 5 Uhr an Stelle des Zeitzuschlags und der Nachtzulage nach Ziffer 430 ein Lohnzuschlag von 25 % ausgerichtet.

Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung:
- 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen
- 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen
- 13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen

Sonntagszulage:CHF 10.55/h
Nachtzulage:CHF 2.90/h

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Artikel 43 und 45; Anhang 1: Artikel 3

Spesenentschädigung

Die Post ersetzt der/dem Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen. Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten werden die damit verbundenen Mehrauslagen entschädigt. Für Geschäftsreisen sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Post bewilligt auf Antrag die Benützung eines Privat- oder Mietfahrzeugs, wenn dadurch Zeit und Kosten eingespart werden können.

Artikel 241

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41h/Woche

Artikel 40

Ferien

Vollendete Altersjahre im AnspruchsjahrFerienanspruch
bis und mit 205 Wochen
ab 21 bis und mit 494 Wochen
ab 50 bis und mit 595 Wochen
Ab 60 und mehr6 Wochen

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Artikel 4500

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

EreignisBezahlter Urlaub
Erfüllen gesetzlicher Pflichtennotwendige Zeit gemäss Aufgebot
Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt)1 Tag
Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt)1 Tag
Vaterschaftsurlaub2 Tage
Adoption eines Kindes2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage)
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesbis 1 Woche
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesbis 1 Woche

Artikel 470

bezahlte Feiertage

Die/Der Mitarbeitende im Monatslohn hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage:
a. im Einsatzbereich Administration:
– die Sonntage;
– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3 GAV Post. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 GAV Post auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;
b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.

Artikel 46

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt

Für Arbeitnehmende, die
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.50
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%
Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV.

GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.

GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Kündigung

Kündigungsfrist

GAV Personalverleih: Artikel 10 und 11

Sozialpartnerschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing

Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA):
- Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen.
- Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA)

GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA.

GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Folge bei Vertragsverletzung

Siehe Artikel 37 und 38
Dokumente und Links  nach oben
» GAV für Neueintretende und Aushilfen Post 2002 (revidierte Fassung vom 1.1.2011) (350 KB, PDF)
» Mindestlöhne 2012 Neueintretende und Aushilfen Post (44 KB, DOC)
» Mindestlöhne Temporärangestellte / Salaires minimaux Personnel temporaire / Salari minimali Personale a prestito (195 KB, XLS)
» Lohnrunde 2014 Neueintretende und Aushilfen Post / Négociations salariales 2014 nouveaux collaborateurs et auxiliaires Poste (e'existe pas en version française) / Scala salariale 2014 nuovi assunti e personale ausiliario Posta (non esiste in versione italiana) (115 KB, PDF)

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