Personalverleih Neueintretende und Aushilfen Post
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
01.01.2012 /
Publikation gültig ab:
01.02.2012 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)
Kriterienauswahl
(32
von
32)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Post; ganze Schweiz)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Post; ganze Schweiz)persönlicher GeltungsbereichDefinition Neueintretende und Aushilfen: Als Aushilfen (a–d) resp. Neueintretende (e) gelten Mitarbeitende: a. mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag von bis zu drei Monaten Dauer; b. mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden bzw. weniger als 20%; c. die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind; d. die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit). e. deren Beschäftigung (20 % und mehr) mehr als drei Monate dauert. Im Falle der Befristung des Einzelarbeitsvertrages auf weniger als 18 Monate, ist eine zweimalige Verlängerung bis insgesamt 18 Monate zulässig. Falls das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten weitergeführt wird, so erfolgt die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach GAV Post. Artikel 11AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneFunktionsstufe (vgl. Funktionsraster im GAV Post Anhang 2) | A: Alle Mitarbeitenden (ausgenommen B und C) | | B: Schüler/innen und Studierende ab dem 18. bis und mit 25. Altersjahr; Mitarbeitende mit befristetem EAV in den ersten drei Monaten; Mitarbeitende ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig | | C: Mitarbeitende bis zum 18. Altersjahr | |
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| Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn) | Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) | Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn) | Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) | Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn) | Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) | 1 | CHF 20.50 | CHF 3'412.-- | CHF 18.50 | CHF 3'070.-- | CHF 16.40 | CHF 2'731.-- | 2 | CHF 22.65 | CHF 3'697.-- | CHF 20.50 | CHF 3'329.-- | CHF 18.20 | CHF 2'957.-- | 3 | CHF 24.95 | CHF 4'040.-- | CHF 22.45 | CHF 3'634.-- | CHF 20.05 | CHF 3'230.-- | 4 | CHF 27.30 | CHF 4'493.-- | CHF 24.50 | CHF 4'045.-- | CHF 21.85 | CHF 3'594.-- | 5 | CHF 30.65 | CHF 4'891.-- | 6 | CHF 32.85 | CHF 5'232.-- | 7 | CHF 35.75 | CHF 5'688.-- | 8 | CHF 39.30 | CHF 6'257.-- | 9 | CHF 42.95 | CHF 6'825.-- | 10 | CHF 47.10 | CHF 7'507.-- | Festlegung Einstiegslöhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren mit weniger als 6 Erfahrungsjahren - Einstiegslöhne (Werte 2012): Funktionsstufe | Stundenlohn (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Ferienzuschlag) | Monatslohn ohne Anteil 13. Monatslohn |
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1 | CHF 20.50 | CHF 3'412.-- | 2 | CHF 22.65 | CHF 3'639.-- | 3 | CHF 23.22 | CHF 3'697.-- | 4 | CHF 25.51 | CHF 4'062.-- | 5 | CHF 25.75 | CHF 4'101.-- | 6 | CHF 27.50 | CHF 4'380.-- | 7 | CHF 30.-- | CHF 4'777.-- | 8 | CHF 32.80 | CHF 5'223.-- | 9 | CHF 36.02 | CHF 5'735.-- | 10 | CHF 39.65 | CHF 6'313.-- | Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) | Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Anhang 1: Artikel 1Lohnerhöhung2014: Einmalzahlung von CHF 700.-- Zur Information: Jede GAV-Partei kann bis 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen und den übrigen GAV-Parteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die Post stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situation der Post, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktivität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerungsausgleich). Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. Artikel 71Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt. Artikel 3000LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitMitarbeitende im Monatslohn: Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich nicht möglich, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%. Mitarbeitende im Stundenlohn: Überzeitarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen, soweit im Durchschnitt von 28 Tagen 42 Stunden pro Woche überschritten sind. Überzeit bei Teilzeitbeschäftigung: Für die Teilzeitmitarbeitenden gelten die Arbeitszeiten, die über das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum hinausgehen, als Überzeitarbeit. In Abweichung von Ziffer 421 erfolgt die Auszahlung bis zum Pensum von 42 Stunden pro Woche ohne Zuschlag. Die Teilzeitmitarbeitenden dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Arbeit, die über das im EAV vereinbarte Arbeitspensum hinausgeht, herangezogen werden. Artikel 421Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZeitzuschlag/Nachtzulage (Einsatzbereich Produktion): Es werden folgende Zeitzuschläge ausgerichtet: – Zeitzuschlag zwischen 22 und 24 Uhr: 15 %; – Zeitzuschlag zwischen 24 und 4 Uhr: 30 % (40 % für Mitarbeitende ab vollendetem 55. Altersjahr); der Zuschlag wird auch zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern die Mitarbeitenden die Arbeit vor 4 Uhr beginnen. Für die Zeit von 20 bis 5 Uhr wird zusätzlich eine Nachtzulage gemäss Anhang 1 ausgerichtet; ausgenommen sind Mitarbeitende nach Ziffer 11 Buchstabe c. Lohnzuschlag (Einsatzbereich Administration): Den Mitarbeitenden, für die das Arbeitsgesetz analog anwendbar ist und die vorübergehend Nachtarbeit leisten, wird zwischen 22 und 5 Uhr an Stelle des Zeitzuschlags und der Nachtzulage nach Ziffer 430 ein Lohnzuschlag von 25 % ausgerichtet. Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung: - 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen - 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen - 13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen Sonntagszulage:CHF 10.55/h Nachtzulage:CHF 2.90/h Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) | Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Artikel 43 und 45; Anhang 1: Artikel 3SpesenentschädigungDie Post ersetzt der/dem Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen. Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten werden die damit verbundenen Mehrauslagen entschädigt. Für Geschäftsreisen sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Post bewilligt auf Antrag die Benützung eines Privat- oder Mietfahrzeugs, wenn dadurch Zeit und Kosten eingespart werden können. Artikel 241Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41h/Woche Artikel 40FerienVollendete Altersjahre im Anspruchsjahr | Ferienanspruch |
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bis und mit 20 | 5 Wochen | ab 21 bis und mit 49 | 4 Wochen | ab 50 bis und mit 59 | 5 Wochen | Ab 60 und mehr | 6 Wochen | Ansprüche des Temporärpersonals | Anstellungsdauer: 1-3 Monat(e) | Anstellungsdauer: 4-6 Monate* |
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Mindestlohn | Skala GAV Aushilfen (Post) | Skala GAV Post | Nachtzulagen | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) | Ferien | GAV Aushilfen (Post) | GAV Aushilfen (Post) |
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen Artikel 4500bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Ereignis | Bezahlter Urlaub |
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Erfüllen gesetzlicher Pflichten | notwendige Zeit gemäss Aufgebot | Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag | Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub | 2 Tage | Adoption eines Kindes | 2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage) | Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | bis 1 Woche | Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | bis 1 Woche | Artikel 470bezahlte FeiertageDie/Der Mitarbeitende im Monatslohn hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage: a. im Einsatzbereich Administration: – die Sonntage; – zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3 GAV Post. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 GAV Post auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage; b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage. Artikel 46LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Berufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.50 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristGAV Personalverleih: Artikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» GAV für Neueintretende und Aushilfen Post 2002 (revidierte Fassung vom 1.1.2011) (350 KB, PDF)» Mindestlöhne 2012 Neueintretende und Aushilfen Post (44 KB, DOC)» Mindestlöhne Temporärangestellte / Salaires minimaux Personnel temporaire / Salari minimali Personale a prestito (195 KB, XLS)» Lohnrunde 2014 Neueintretende und Aushilfen Post / Négociations salariales 2014 nouveaux collaborateurs et auxiliaires Poste (e'existe pas en version française) / Scala salariale 2014 nuovi assunti e personale ausiliario Posta (non esiste in versione italiana) (115 KB, PDF)
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