Personalverleih Industrieller Rohrleitungsbau VS
Version des GAV
Allgemeinverbindlicherklärung:
01.08.2013 - 30.04.2016 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum:
10.11.2014 /
Publikation gültig ab:
11.11.2014 - 31.12.2015 (Branchen-GAV)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDer vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsmittelindustrie führen und für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseits dem GAV unterstellt sind, dies unabhängig von der Art der Arbeit und der Entlöhnung. Der GAV samt Lohnanhang gilt bis zu dem Monat, in welchem der Arbeitnehmende eine AHV-Rente oder eine Rente einer Vorpensionierungskasse erhält, mit Ausnahme der Familienangehörigen der Betriebsinhaber, des Büropersonals; der höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, der Projektierung oder der Kalkulation ausführen, der Lehrlinge und der Studenten. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ûnd über die Kontrolle der in Normalarbeitsvertraägen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die Betriebe des industriellen Rohrleitungsbaus und der thermischen Isolation für die chemische, pharmazeutische, Gas-, Erdöl- und Nahrungsmittelindustrie führen und für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseits dem GAV unterstellt sind, dies unabhängig von der Art der Arbeit und der Entlöhnung. Der GAV samt Lohnanhang gilt bis zu dem Monat, in welchem der Arbeitnehmende eine AHV-Rente oder eine Rente einer Vorpensionierungskasse erhält, mit Ausnahme der Familienangehörigen der Betriebsinhaber, des Büropersonals; der höheren Kaderpersonen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, der Projektierung oder der Kalkulation ausführen, der Lehrlinge und der Studenten. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ûnd über die Kontrolle der in Normalarbeitsvertraägen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfall anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5AuskünfteAuskünfte / Bezugsadresse / paritätische KommissionSchweizerische Paritätische Berufskommission Arbeitsverleih (SPKA) Weltpoststrasse 20 Postfach 272 3000 Bern 15 031 350 22 16 www.tempservice.chHinweise GAV PersonalverleihVerhältnis zu anderen GAV: Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV, - die allgemein verbindlich erklärt sind, oder - die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Listen Anhang 1 darstellen, - sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG. Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen. Beschäftigungsdauer: - Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt. - 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat. GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindeststundenlöhne 2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Alter | Mindeststundenlohn |
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A: Vorarbeiter | | CHF 33.20 | B und C: Spezialist (Schweisser, Rohrleitungsbauer; fähig selbstständig zu arbeiten) und qualifizierte Arbeitnehmende mit Fähigkeitsausweis oder einem gleichwertigen ausländischem Diplom (Anlage- und Apparatebauer, Schlosser, Mechaniker, Plastikrohrleitungsbauer) | ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 30. Altersjahr erfüllt | CHF 31.20 | | ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 25. Altersjahr erfüllt | CHF 27.50 | | bis zum vollendeten 25. Altersjahr | CHF 24.40 | D: Angelernte, unselbständige Arbeitnehmende (Schlosser, Magaziner, Mechaniker) | ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 30. Altersjahr erfüllt | CHF 28.30 | | ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 25. Altersjahr erfüllt | CHF 25.30 | | bis zum vollendeten 25. Altersjahr | CHF 23.30 | E: Handlanger | ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 30. Altersjahr erfüllt | CHF 26.80 | | ab dem Beginn des Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 25. Altersjahr erfüllt | CHF 24.50 | | bis zum vollendeten 25. Altersjahr | CHF 22.30 | Artikel 62; Lohnabkommen 2014: Artikel 2Lohnerhöhung2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt): Erhöhung der Reallöhne sämtlicher Mitarbeiter der Branche um CHF 35.--/Monat (CHF -.20/Stunde). Artikel 62; Lohnabkommen 2014 und 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAlle Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Lohn, welcher 8.33% des jährlichen Lohnes ausmacht. Artikel 40LohnauszahlungDie Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats. GAV Personalverleih: Artikel 23LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitLohnzuschläge für Überstundenarbeit: - zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr: 25% - zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr: 50% - an Samstagen ab 13.00 Uhr: 50% - Sonn- und Feiertage: 100% - Nachtarbeit (zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr): 100% Falls Überstunden mit Zustimmung des Arbeitgebers durch Freizeit oder Verlängerung der Ferien kompensiert werden, sind die oben erwähnten Zuschläge in bar geschuldet. Artikel 41.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitWenn der Arbeitnehmende in einem anderen Kanton beschäftigt wird, ist der Feiertag des Kantons Wallis auf Verlangen des Arbeitnehmenden zu kompensieren. Falls der Arbeitnehmende die Kompensation in einer viermonatigen Frist nicht erhält, wird eine Entschädigung von 125% vom Grundlohn entrichtet. Artikel 34 und 42Schichtarbeit / PikettdienstMonatlicher Lohnzuschlag: 2-Schichtbetrieb: CHF 196.-- 3-Schichtbetrieb: CHF 985.-- 4-Schichtbetrieb: - 2 gearbeitete Sonntage von 6: CHF 1’171.-- - 2 gearbeitete Sonntage von 5: CHF 1’254.-- - 2 gearbeitete Sonntage von 4: CHF 1’569.-- Artikel 44SpesenentschädigungSpeziell schmutzige Arbeit (bspw. mit chemischen Produkten): CHF 2.50/h Artikel 45Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h/Woche, bzw. 182h/Monat Artikel 26FerienAlter | Jahr | Ferientage | Lohnzuschlag Stundenlohn |
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ab 20. bis und mit 46. Altersjahr | | 25 | 11% | ab dem 50. Altersjahr (Kalenderjahr) und bis zum 56. Altersjahr | 2010 | 25 | 11% | | 2011 | 26 | 11.5% | | 2012 | 27 | 12% | | 2013 | 28 | 12.5% | | 2014 | 29 | 13% | | 2015 | 30 | 13.5% | ab 57. Altersjahr | | 30 | 13.5% | Artikel 31.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 3 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 2 Tage | Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Geschwister, der Schwiegereltern | 3 Tage | Tod eines Schwagers, einer Schwägerin, eines Schwiegersohns, einer Schwiegertochter, der Grosseltern, der Enkelkinder | 1 Tag | Militär: Inspektion und Rekrutierung | 1 Tag | Umzug (einmal pro Jahr) | 1 Tag | Artikel 35.1bezahlte FeiertageDie Feiertagsentschädigung beträgt 3.35% des Bruttogrundlohnes. Artikel 33 und 34LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Obligatorische Krankentaggeldversicherung - max. 2 Karenztage - Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (max. 3% im ersten Vertragsjahr, danach max. 2.5%) - Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt Für Arbeitnehmende, die - in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen - weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen ave GAV sind. GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDer Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis: - 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr - nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. GAV Personalverleih: Artikel 16Pensionsregelungen / FrühpensionierungAlle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind. Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL. Artikel 59; GAV RETAVAL: verschiedene ArtikelBerufliche Vorsorge BVGObligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen: Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag | Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag | Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit | Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch | Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch | Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt. Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden:
| |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. CHF 38.65 - entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 | Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 | Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.50 | Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 | Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- | Die "maximalen" und "minimalen" Beträge, sowie der "Koordinationsbetrag" ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in swisstempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert. GAV Personalverleih: Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeiträge:
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.7% | Arbeitgebende | 0.3% | Die Beiträge ersetzen jene Beiträge der in Art. 3 erfassten GAV. GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26KündigungKündigungsfristGAV Personalverleih: Artikel 10 und 11Sozialpartnerschaftparitätische OrganeVollzugsorganeForm: partitätisch zusammengesetzter Verein Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing Regionale paritätische Berufskommissionen (RPKA): - Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung sollen drei nach Sprachregionen definierte Komissionen bestehen. - Kompetenzen: Kontrolle der GAV-Bestimmungen, Ausfällen von Konventionalstrafen Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKA) GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenRekursinstanz: - Schaffung eine Rekurskommission - Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen - Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKA und RPKA. GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40FriedenspflichtArbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen. GAV Personalverleih: Artikel 9.1Folge bei VertragsverletzungSiehe Artikel 37 und 38
» GAV für den industriellen Rohrleitungsbau des Kantons Wallis 2010 (94 KB, PDF)» CCT de la tuyauterie industrielle du Canton du Valais 2010 (93 KB, PDF)» Conditions de travail 2014 tuyauterie industrielle du Canton du Valais (369 KB, PDF)» Conditions de travail 2015 tuyauterie industrielle du Canton du Valais (112 KB, PDF)
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